Foren-Urteil: OLG weist Berufung von Heise zurück
Erwirkt hatte die einstweilige Verfügung das Unternehmen Universal Boards und dessen Geschäftsführer Mario Dolzer. Demnach ist es Heise Online untersagt, "Forenbeiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgerufen wird, durch den massenhaften Download eines Programms den Server-Betrieb eines Unternehmens zu stören" . Zwar wurden die beanstandeten Beiträge entfernt, Universal Boards verlangte aber auch die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung, was von Seiten des Verlages abgelehnt wurde. Es sei nur möglich, "bei Kenntnis der potenziell rechtswidrigen Beiträge" zu handeln.
Der Verlag habe damit rechnen müssen, dass "aufgrund der in ihrem eigenen Beitrag geübten harten Kritik [...] Nutzer, die Beiträge in dieses Forum einstellen würden, dabei 'über die Stränge schlagen' und die Gelegenheit nutzen würden, gerade an dieser Stelle, die durch die Veröffentlichung der Antragsgegnerin einen hohen Aufmerksamkeitswert genoss, zu rechtswidrigen Aktionen gegen die Antragsteller aufzurufen" , so das Landgericht Hamburg in seiner schriftlichen Urteilsbegründung (AZ 324 O 721 / 05).
In Anbetracht einer solchen Sachlage müsse Heise damit rechnen, dass das von ihm den Nutzern zur Verfügung gestellte Angebot missbraucht werde und müsse daher wirksame Vorkehrungen treffen, um einen solchen Missbrauch zu vermeiden. Nach Ansicht des Gerichts können solche wirksamen Vorkehrungen in diesem Fall "nur darin bestehen, dass die eingehenden Beiträge vor ihrer Freischaltung geprüft werden" .
Allerdings gilt dies nicht pauschal: Das Landgericht Hamburg führt nämlich das Merkmal der "Bereitstellung eines redaktionell gestalteten Forums" und die "Herausforderung von rechtswidrigen Beiträgen in diesem Forum" durch einen redaktionellen Artikel mit harter Kritik an, vor deren Hintergrund das Urteil zu betrachten ist, denn das Urteil kollidiert mit Paragraf 11 Teledienstegesetz (TDG), der die Haftung von Betreibern von Foren und Blogs ausdrücklich begrenzt.
Am heutigen Dienstag kam es nun vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zur Berufungsverhandlung, das Gericht wies den Berufungsantrag von Heise zurück. Wie Heise selbst berichtet(öffnet im neuen Fenster) , muss ein Verlag nach Ansicht des OLG ein Artikelforum nur dann überwachen, wenn konkret auf dort bereits stattgefundene Rechtsverstöße hingewiesen wurde. Grundsätzlich gelte für Foren, wie sie auch von Heise betrieben werden, eine Haftungsprivilegierung nach den Paragrafen 6 und 9 des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV). Demnach muss ein Foren-Betreiber seine Website nicht auf mögliche Rechtsverstöße kontrollieren, sondern erst bei Kenntnis von Rechtsverstößen einschreiten.
Eine schriftliche Urteilsbegründung soll laut Heise in wenigen Tagen vorliegen. Dann will Heise entscheiden, ob der Verlag "in der Sache weitere Rechtsmittel einlegt und ein Hauptsacheverfahren anstrengt" .
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