Diskussionsstoff GPL v3 - Änderungen im Detail
Softwarepatente und freie Software
Ein weiterer Streitpunkt im ersten Entwurf der GPL v3 war Ziffer 11, in der es um Softwarepatente geht. Hier wurde bestimmt, dass jeder Lizenzgeber, der Softwarepatente auf seine GPL-Software hält, den Lizenznehmern (also den Nutzern) neben der Urheberrechtslizenz auch eine Patentlizenz erteilt. Vor allem die IT-Wirtschaft hatte beanstandet, dass diese Patentlizenz unter Umständen sogar über die Befugnisse aus der Copyright-Lizenz hinausgehen könnte.
Der neue Entwurf sieht daher eine Änderung vor. Es sollen keine Patentlizenzen mehr erteilt werden. Vielmehr soll der Rechteinhaber nur noch darauf verzichten, Ansprüche aus seinem Patent gegen die Nutzer geltend zu machen. Die Änderung mag juristisch spitzfindig klingen, hat aber durchaus erhebliche praktische Bedeutung. Denn eine Patentlizenz bleibt auch dann bestehen, wenn der Inhaber des Patents dieses an einen Dritten veräußert. Ein Verzicht gilt dagegen nur zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien. Wird das Patent verkauft, ist der Erwerber nicht mehr an den Verzicht des ursprünglichen Inhabers gebunden und kann die Nutzer der GPL-Software - soweit Ansprüche gegeben sind - verklagen.
Problem: Lizenz(in)kompatibilität
Das Problem inkompatibler offener Lizenzen hat sich zu einer Bedrohung für die freie Nutzung von Open-Source-Software und Open Content entwickelt. So suchen etwa die Creative-Commons-Initiatoren - allen voran Lawrence Lessig - derzeit nach Lösungen. Sind Lizenzen inkompatibel, heißt das, dass die darunter lizenzierten Inhalte nicht kombiniert werden können. So hat sich etwa herausgestellt, dass freie Inhalte aus der Wikipedia - die unter der GNU Free Documentation Licence stehen - nicht mit Inhalten kombiniert werden können, die unter bestimmten Fassungen der Creative-Commons-Lizenzen vertrieben werden.
Auch die FSF hat dieses Problem in Bezug auf die GPL erkannt. Die Lizenz besagt, dass Kombinationen mit anderem Software-Code nur verbreitet werden dürfen, wenn diese wiederum unter die GPL gestellt werden - der so genannte Copyleft-Effekt. Andere Lizenzen enthalten derartige Klauseln auch. Wenn sich die Lizenzbestimmungen der kombinierten Softwarebestandteile jedoch unterscheiden, kann nur eine der Copyleft-Regeln eingehalten werden, während gegen die andere automatisch verstoßen wird.
Um dieses Problem zu lösen, sieht die GPL v3 Öffnungsklauseln vor, die es erlauben, in Bezug auf bestimmte Aspekte von den Regeln der GPL abzuweichen (Ziffer 7). So darf der Bearbeiter eines GPL-Programms - zum Beispiel ein Entwickler, der GPL-Code mit anders lizenziertem Code verbindet - bestimmte zusätzliche Rechte erteilen oder zusätzliche Pflichten vorsehen. So dürfen etwa andere Haftungsregelungen oder Beschränkungen bezüglich der Nutzung von Markenrechten eingefügt werden. Zudem wird klargestellt, dass auch solche Regelungen "kompatibel" sind, die den gleichen Inhalt wie Bestimmungen aus der GPL haben, jedoch anders formuliert sind.
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Doch, muss man faktisch doch. Warum steht auch in der GPL selber drin: falls Du sie nicht...
Doch. Der Hurd ist der offizielle Kernel des GNU-Projekts. Und ich betone »ist« im...
Öhm... Das klappt aber nur bedingt. Windows schreibt dem User doch schon seit 95 vor was...
Da hab ich mir gedacht, dass die GPL sich wirklich zu einer "Freheitslizenz" entwickelt...