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Gericht untersagt Werbelinks in redaktionellen Inhalten

Links auf Werbeanzeigen müssen klar als Werbung gekennzeichnet werden. Das Kammergericht Berlin hat Bild.T-Online untersagt, mit einfachen Links in redaktionellen Texten auf Werbeseiten zu verweisen, bei denen der Link nicht als Werbung gekennzeichnet ist.
/ Jens Ihlenfeld
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Links, die aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führen, müssen nach Ansicht des Gerichts so gestaltet sein, dass für Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. Sei dies nicht der Fall, so liege ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor, heißt es im Urteil des Berliner Kammergerichts vom 30. Juni 2006 ( AZ 5 U 127/05(öffnet im neuen Fenster) ).

Geklagt hatte ein freier Journalist, der sich durch den Werbelink im Wettbewerb behindert sah. Nachdem er in erster Instanz unterlag - das Landgericht Berlin hatte die Wettbewerbssituation verneint -, gab ihm das Kammergericht zum Teil Recht.

Die Richter bemängelten einen Link auf die Seite "Prominente Sparfüchse nehmen das Volks-Sparen unter die Lupe" , auf den mit "Skispringer Jens Weißflog 'Diese Zinsen sind einfach zum Abheben'" verwiesen wurde. Beides sei Teil der Werbeanzeige, ohne dass dies hinreichend deutlich werde.

Schon im Juli 2005 hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erfolgreich gegen Bild.de wegen Schleichwerbung geklagt, ein Vorwurf, dem sich Bild-T-Online.de aber verwehrt .


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