Verfassungsbeschwerde gegen das TKG in Teilen abgelehnt
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) mit Beschluss vom 21. Juni 2006(öffnet im neuen Fenster) in weiten Teilen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kläger müssten sich mit konkreten Anliegen an die zuständigen Fachgerichte wenden.
Mit der Verpflichtung zur Angabe persönlicher Daten bei der Anmeldung eines Telefon- oder Handyanschlusses will sich das Gericht aber befassen. Die Ablehnung durch das Bundesverfassungsgericht nimmt die Beschwerde gegen die §§ 95 Abs. 3(öffnet im neuen Fenster) ("Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestandsdaten vom Diensteanbieter mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu löschen. § 35 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend"), 111(öffnet im neuen Fenster) (Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden), 112(öffnet im neuen Fenster) (Automatisiertes Auskunftsverfahren) und 113(öffnet im neuen Fenster) aus.
Die Vorschriften sehen eine Pflicht zur Angabe persönlicher Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) bei der Anmeldung eines Telefon- oder Handyanschlusses vor, auch etwa beim Kauf von Prepaidkarten. Die Telekommunikationsunternehmen müssen die Daten ihrer Kunden zusammen mit der zugeteilten Rufnummer in eine Datenbank einstellen, auf die eine Vielzahl staatlicher Stellen Zugriff hat, darunter Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unter anderem auch gegen diese Identifizierungspflicht für alle Telekommunikationsnutzer. Auch die staatlichen Rechte zur Einsicht in Kundendaten gingen zu weit, weil keinerlei einschränkende Voraussetzungen vorgesehen seien, heißt es in der Verfassungsbeschwerde weiter.



