WIPO-Vertrag bedroht Urheberrecht und Meinungsfreiheit
In der Studie(öffnet im neuen Fenster) wurde untersucht, welche Ziele der Vertragsentwurf verfolgt, wer zu den Begünstigten gehört, wie breit die vorgesehenen Schutzrechte ausfallen, welche Ausnahmebestimmungen vorgesehen sind, welche Rolle "technischen Schutzmaßnahmen" – also Digital Rights Management (DRM) – zugedacht ist und welche Konflikte sich daraus für Urheberrecht und Meinungsfreiheit ergeben.
Der geplante Vertrag soll die WIPO-Verträge von 1996 über Urheberrechte (WCT) sowie über Darbietungen und Tonträger (WPPT) ergänzen. Er würde an die Stelle des Rom-Abkommens "über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen" von 1961 treten und dessen Bestimmungen erheblich erweitern.
Der Vertragsentwurf besteht aus zwei Teilen: einem verbindlichen Teil, der die Rechte für Sendeunternehmen regelt, und einem unverbindlichen Anhang, in dem Rechte für Webcaster berücksichtigt werden. Die Unverbindlichkeit des Anhangs ist das Ergebnis der 14. Tagung des WIPO-Urheberrechtskomitees von Anfang Mai, auf der die Mehrheit der vertretenen Länder den Vorschlag der USA zurückgewiesen hatten, Rechte für Webcaster in den Vertrag aufzunehmen. Im Juni hatte auch ein Zusammenschluss europäischer Podcaster gegen den Vertragsentwurf protestiert.
Die Autorin der Studie kritisiert bereits zu Beginn die mangelnde Genauigkeit im Wortlaut des Vertragsentwurfs. Dort würden Exklusivrechte für die Sender von "Signalen" festgelegt, ohne dass genau definiert sei, was denn genau gemeint ist – nur das "Signal" oder auch der Inhalt der Sendung. Verschiedene Bestimmungen ließen sich überhaupt nur auf Inhalte von Sendungen anwenden, stellt Akester fest. Insgesamt sei der Vertragsentwurf in dieser Hinsicht widersprüchlich und bedürfe dringend der Klarstellung.
Zusammenfassend hält Akester vier Punkte für besonders kritikwürdig: Der Vertrag würde Sendeunternehmen und anderen Begünstigten weitergehende Rechte als bisher einräumen; er würde den Zugang zu frei zugänglichen Wissensressourcen einschränken; der vorgeschlagene Schutz technischer Schutzmaßnahmen würde Ausnahmen im Urheberrecht unterlaufen; die vorgesehene Schutzdauer von 50 Jahren nach der "Sendung" geht zu weit und ist nicht mit einem Investitionsschutz zu begründen.
So, wie er derzeit auf dem Tisch liegt, gewährt der Vertragsentwurf den begünstigten Sendeunternehmen exklusive Rechte, die in direktem Konflikt mit den meisten nationalen Urheberrechtsbestimmungen stehen und dort vorgesehene Ausnahmebestimmungen aushebeln, kritisiert die Studie. Diese dienten aber auch zum Schutz der Meinungsfreiheit, wie er in der Europäischen Menschenrechtskonvention(öffnet im neuen Fenster) verankert ist. Dort heißt es in Artikel 10: "Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben." Akester vertritt die Auffassung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte "die aus der Umsetzung des Vertragsentwurfes resultierende Einschränkung der Meinungsfreiheit für in einer demokratischen Gesellschaft unnötig" befinden könnte. In der Folge würden die Vertragsparteien gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. In vergleichbaren Fällen hat das Gericht schon mehrfach zu Gunsten der Menschenrechte entschieden.
Zur Lösung der Konflikte unterbreitet die Autorin vier Vorschläge. Denen zufolge sollte der vorgesehene Schutzumfang eingeschränkt und Ausnahmen im Sinne der nationalen Urheberrechte vorgesehen werden. Die vorgesehene Schutzdauer sollte verkürzt und insbesondere sollte ausgeschlossen werden, dass Begünstigte durch einfaches Wiederholen einer Sendung die Schutzfrist wieder "auffrischen" können. Schließlich sollte der Schutz für technische Schutzmaßnahmen sehr eng gefasst und das Verbot "auf solche Geräte beschränkt werden, deren einziger oder hauptsächlicher Zweck die Umgehung solcher Maßnahmen ist." [von Robert A. Gehring]



