Urteil: Internet per Stromleitung in Österreich stört
Schon seit Jahren wehren sich vor allem Kurzwellenfunker, die ihr Hobby oft mit viel Aufwand betreiben, gegen die PLC genannte Datenübertragung per Stromleitung. Die PLC-Störstrahlungen des öffentlichen Stromnetzes sollen so stark sein, dass ein Empfangsbetrieb an manchen Standorten nicht mehr möglich ist – technische Maßnahmen dagegen gibt es für die (Freiraum-)Funkanwender außer einem Umzug nicht.
Im vorliegenden Fall hatte das österreichische "Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie" (BMVIT) dem Provider Linz AG, der in der oberösterreichischen Hauptstadt ein PLC-Netz betreibt, bereits im November 2005 aufgetragen, die Störungen nach eigenem Ermessen zu beseitigen. Neben den Frequenzbändern für Amateurfunk sei auch die Kommunikation von Rettungsdiensten betroffen gewesen, warf das Ministerium dem Provider vor. Die Linz AG reagierte mit eigenen Messungen, nach denen eine Funkstörung nicht gegeben sei – das BMVIT kam mit seinen Messungen jedoch zu gegenteiligen Ergebnissen.
Die Linz AG hatte beim Verwaltungsgerichtshof gegen diese Auflagen Beschwerde eingereicht. Das Gericht wies diese Beschwerde nun zurück(öffnet im neuen Fenster) . Die Kammer sah es als erwiesen an, dass PLC den Funkverkehr störe. Die Auflage, die Störungen selbst zu beseitigen – ohne konkrete technische Maßnahmen vorzuschreiben -, sei allerdings zu allgemein gewesen, stellten die Richter fest.
Die Auflage des Ministeriums, die Linz AG habe gegen eine – selbst wenn nur theoretische – Störung Maßnahmen zu treffen, ist laut des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs zudem mit nationalem und europäischem Recht vereinbar. Das BMVIT muss nun der Linz AG einen neuen Bescheid zustellen, der nach Aussage des Ministeriums von konkreten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung bis hin zur kompletten Abschaltung des PLC-Netzes reichen könnte.
Die Linz AG feiert das Urteil dagegen nach einem Bericht(öffnet im neuen Fenster) der Tagezeitung "Oberösterreichische Nachrichten" als "wichtigen Etappensieg", da der Bescheid aufgehoben sei – und erwähnt die Gründe dafür nicht.



