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"Analoge Lücke" in Napsters Musik-Flatrate geschlossen

Napster siegt vor Gericht gegen den Franzis Verlag. Software, die analoge Aufnahmen von digital geschützten Musikstücken ermöglicht, ist nicht grundsätzlich verboten, entschied das Landgericht Frankfurt am Main am 31. Mai 2006 im Verfahren von Napster gegen die Franzis Verlag GmbH. Die von Franzis vertriebene Software zum analogen Aufnehmen, "Napster DirectCut", verstößt dennoch gegen das Wettbewerbsrecht und muss daher vom Markt genommen werden.
/ Julius Stiebert
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Napster bietet nach seiner Wiedergeburt als legaler Download-Dienst eine "Musik-Flatrate" für 9,95 Euro im Monat an. Solange die Monatsrate bezahlt wird, darf der Anwender damit unbegrenzt Musik von Napster herunterladen und anhören. Nach Ablauf des Abonnements sind die Musikstücke nicht mehr abspielbar – dafür sorgt das von Napster verwendete Digital Rights Management (DRM).

Das für rund 20,- Euro im Handel vertriebene Programm Napster DirectCut dient dazu, Audiosignale an den analogen Anschlüssen der Soundkarte aufzunehmen, zu digitalisieren und auf der Festplatte zu speichern. Damit können Anwender die "Napster-Flatrate-Beschränkung einfach umgehen" , wie es in der Werbung für Napster DirectCut heißt.

Wie Heise Online(öffnet im neuen Fenster) berichtet, befand das Frankfurter Landgericht am 31. Mai 2006 Franzis wegen des Vertriebs von DirectCut einer Verletzung des Wettbewerbsrechts (UWG) für schuldig. Die Software lade Anwender dazu ein, Napsters allgemeine Geschäftsbedingungen zu verletzen, zu deren Einhaltung sie sich mit Abschluss eines Abonnements verpflichtet haben. Dadurch würde Napster in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gezielt behindert. Franzis wurde dazu verurteilt, die Software vom Markt zu nehmen.

Zugleich sah das Gericht in dem von Napster verwendeten System zum Digital Rights Management keine wirksame technische Maßnahme im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Paragraf 95a UrhG verbietet den Vertrieb von Programmen, mit denen "wirksame technische Maßnahmen" umgangen werden können. Napster, so das Gericht, setze sein DRM jedoch nicht dazu ein, analoge Kopien zu verhindern. Es dient vielmehr lediglich dazu, die dem Nutzer im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellten digitalen Dateien zu verwalten. DirectCut verletzt demnach nicht das Urheberrecht, wenn es analoge Aufnahmen ermögliche.

Die Medienindustrie hat auf die Gefahr durch die "analoge Lücke" bereits reagiert: Auf der einen Seite werden in den USA und anderswo Gesetzesinitiativen zur Schließung der "analogen Lücke" unterstützt. Auf der anderen Seite will man Gerätehersteller dazu verpflichten, dass analoge Ausgänge beim Abspielen von digitalen Medien abgeschaltet werden . [von Robert A. Gehring]


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