Urteil zu Premium-SMS - Gericht stärkt Verbraucherschutz
Wie die Verbraucherzentrale Hamburg mitteilte, urteilte das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek bereits am 2. Mai 2006 (713a C 256/05, rechtskräftig) bezüglich der Klage des Mobilfunkanbieters E-Plus bzw. des Inkassoinstituts BFS auf Zahlung eines Entgelts für den Versand und den Empfang von Premium-SMS. Das Gericht wies die Klage ab, da es sich der Argumentation des Klägers nicht anschließen wollte.
Der Mobilfunkanbieter behauptete, er sei auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Diensteanbieter zum Einzug von dessen Forderung berechtigt. Der Kunde bestritt dies. Trotz Aufforderung des Gerichts legte der Netzbetreiber weder den Vertrag mit dem Drittanbieter vor noch wurden Einzelheiten der Absprache offen gelegt. Lediglich wurde der Geschäftsführer des Diensteanbieters als Zeuge benannt. Das Gericht hielt diesen Sachvortrag für unzureichend.
Das Mobilfunkunternehmen habe überdies nicht dargelegt, dass der Kunde und der Diensteanbieter wirksam einen Vertrag über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in Gestalt der Premium-SMS und deren Entgelt abgeschlossen habe und der Drittanbieter seinen Teil der geschuldeten Leistung erbracht habe, erklärte das Gericht.
Hinter Premium-SMS stecken meist spezielle Inhalte, die per Mobilfunkrechnung bezahlt werden und die dem Kunden einen entsprechenden Mehrwert bieten sollen. Vielfach stammen solche Inhalte nicht vom Netzbetreiber, sondern werden von Drittanbietern bereitgestellt. Wenn einem Kunden die hinter der Premium-SMS steckende Leistung missfällt, gibt es daher oft Streit über die Bezahlung.