Inverssuche: M-net behauptet sich gegen Telegate
Das OLG München hat die Berufung der Telegate AG mit seinem Urteil vom 23. Mai 2006 abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Allerdings ist die Angelegenheit damit noch nicht beendet, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Allerdings hat das OLG München die Revision in der Sache nicht zugelassen.
Telegate hatte versucht, an sämtliche Kundendaten der M-net zu gelangen, um diese für die Inverssuche (Rückwärtssuche) nutzen zu können. Telegate habe darauf gedrängt, dass M-net sämtliche Kunden dazu verpflichtet, der Inversauskunft zu widersprechen und bei Nichtvorliegen eines Widerspruchs grundsätzlich die Daten an Telegate freizugeben. Rund 120.000 Privatkunden wären betroffen gewesen.
Die Telekom als bundesweit größter Anbieter war so vorgegangen und hat die Daten ihrer Kunden für die Inverssuche freigegeben, sofern diese der Datenübermittlung nicht widersprochen haben, worauf die Telekom vorab in einem Schreiben hingewiesen hatte.
M-net geht den umgekehrten Weg und sperrt über die gesetzliche Mindestanforderung hinaus erst einmal grundsätzlich sämtliche Kunden für die Inverssuche und gibt diese Daten grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden frei.
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