Bundesrat ist gegen wissenschaftsfeindliches Urheberrecht
Laut Empfehlung des Bundesrates sollten öffentliche Bibliotheken Kopien als grafische Datei versenden dürfen, unabhängig davon, ob das Werk auch vom Verlag in elektronischer Form angeboten wird. Darüber hinaus müsse es dem Urheber vorbehalten bleiben, den Inhalt seines Werkes auch "bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts nach Ablauf von längstens sechs Monaten seit der Erstveröffentlichung unter bestimmten Voraussetzungen anderweitig öffentlich zugänglich zu machen" .
Der Bundesrat fordert zudem eine Klarstellung dahingehend, dass Kopien von im Internet öffentlich zugänglich gemachten Werken, die vom Rechteinhaber zugelassen wurden, nicht wie Privatkopien vergütungspflichtig sind. Auch die im Entwurf vorgesehene Begrenzung der Vergütungsansprüche des Urhebers gegen den Hersteller von Geräten und Speichermedien auf fünf Prozent des Gerätepreises bedarf nach Ansicht des Bundesrates einer Überprüfung.
Im Hinblick auf das Widerrufsrecht solle zudem bei der Übertragung zukünftiger Nutzungsrechte die im Entwurf statuierte Erkundigungspflicht des Urhebers durch eine Informationspflicht des Verwerters ersetzt werden. Weiterhin sollte ein Widerruf des Nutzungsrechts für unbekannte Nutzungsarten erst drei Monate nach Mitteilung über die beabsichtigte Nutzung ausgeschlossen sein.