Telekom gewinnt vor dem Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht stärkt den Schutz von Betriebsgeheimnissen
Die Telekom konnte sich im Streit mit einigen Konkurrenten vor dem Bundesverfassungsgericht durchsetzen. Die Karlsruher Richter stärkten den Schutz von Betriebsgeheimnissen und hoben ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf.
Die Telekom ist nach dem Telekommunikationsgesetz verpflichtet, anderen Nutzern gegen ein Entgelt Zugang zu ihrem Telekommunikationsnetz zu ermöglichen. Über die Höhe ist man sich dabei uneins, entschieden wird diese letztendlich durch die Bundesnetzagentur, der die Telekom betriebswirtschaftliche Unterlagen vorlegen muss, insbesondere detaillierte und umfassende Nachweise ihrer Kosten.
Vor dem Bundesverfassungsgericht stand nun die Frage zur Diskussion, ob die Konkurrenten der Telekom im Rahmen eines Gerichtsverfahrens Einblick in diese Unterlagen verlangen können. Das Verwaltungsgericht entschied, dass zahlreiche Seiten aus den Verwaltungsvorgängen nicht und weitere Seiten nur in teilweise geschwärzter Fassung offen gelegt werden dürften.
Gegen die Verweigerung der vollständigen Vorlage der Akten stellten die Wettbewerber beim Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Dabei ging es nur darum, ob die Akten aus Gründen überwiegenden Geheimnisschutzes nicht herauszugeben oder Auskünfte nicht zu erteilen sind. Das Oberverwaltungsgericht gab den Anträgen der Wettbewerber nur teilweise statt. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen stellte fest, dass die Verweigerung der vollständigen Vorlage der Verwaltungsakten rechtswidrig sei.
Gegen diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Herausgabe der Akten zog die Telekom vor das Bundesverfassungsgericht und setzte sich letztendlich durch. Es verstoße gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit, wenn die Gerichte in einem gesetzlich dafür vorgesehenen gesonderten verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Zwischenverfahren) zur Überprüfung der Geheimhaltungswürdigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ein entsprechendes Schutzinteresse nur anerkennen, so weit existenzbedrohende oder nachhaltige Nachteile aus einer Offenbarung der Informationen an Wettbewerber zu befürchten sind, so die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit einer Mehrheit von 6:2 Stimmen.
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Das Wort Auslegung beinhaltet ja schon, dass es da unterschiedliche Meinungen dazu gibt...