Zypries: Bagatellklausel mit CDU/CSU nicht zu machen
"Die Bagatellklausel war mit dem Koalitionspartner nicht zu machen", sagte Brigitte Zypries (SPD), die heute in Berlin den Kabinettsbeschluss für den zweiten Teil der Urheberrechtsnovelle vorgestellt hat, den so genannten "Zweiten Korb". Davon abgesehen ist der Beschluss(öffnet im neuen Fenster) identisch mit dem Entwurf, den das Bundesjustizministerium (BMJ) im Januar 2005 präsentiert hatte.
"In diesem höchst streitigen Gesetzgebungsverfahren mussten wir in fast jedem Streitfall tragbare Kompromisse ausloten", sagte Zypries den Medienvertretern. So war bisher vorgesehen, dass nicht alle Urheberrechtsverletzungen verfolgt und bestraft werden sollten, wenn sie privaten – also nicht gewerblichen – Zwecken dienen und eine gewisse Bagatellgrenze nicht überschreiten. Diese Bagatellgrenze war nicht genau definiert. "Wer etwa Hunderte von Musiktiteln unerlaubt aus dem Internet herunterlädt, darf nicht mit Straffreiheit rechnen", hatte das Ministerium im Entwurf geschrieben.
Dennoch war die Regelung vor allem bei Rechteverwertern und CDU/CSU auf Kritik gestoßen. Günter Krings, Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für "geistiges Eigentum" im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, und Steffen Kampeter, Vorsitzender des Dialogforums Musikwirtschaft der CDU, schreiben in einer Stellungnahme, es sei Aufgabe des Gesetzgebers, durch das Urheberrecht den Schutz des geistigen Eigentums genauso sicherzustellen wie beim körperlichen Eigentum: "Die Straffreiheit bei bestimmten Urheberrechtsverletzungen setzt ein unnötiges und falsches Signal." Nun haben sie sich mit ihrem Standpunkt durchgesetzt.
Zypries wies mehrfach darauf hin, dass es weiterhin die Entscheidung der Staatsanwaltschaften sei, ob sie derartige Verstöße in geringem Ausmaß verfolgen oder nicht. Nach Paragraf 153 der Strafprozessordnung kann die Staatsanwaltschaft auf eine Verfolgung verzichten oder das Verfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters gering ist oder kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung besteht.
Betroffene können sich allerdings in Zukunft nicht auf die Bagatellklausel berufen, die vorgegeben hätte, dass derartige Urheberrechtsverletzungen nicht geahndet werden sollten. Auf die Nachfrage, ob die Bagatellklausel nicht gerade zum Schutz von einzelnen Bürgern gedacht gewesen sei, die unbedacht oder in sehr geringem Ausmaß unerlaubte Kopien erstellen, sagte Zypries: "Die Industrie hat doch kein Interesse an der Verfolgung einzelner, die sich ein Musikstück aus dem Internet laden, sie will die gewerblichen Raubkopierer verfolgen." Auf den Einwurf, dass Rechteinhaber gerade mit Massenanzeigen gegen Privatanwender versuchten zu bewirken, dass diese verfolgt werden – wie jüngst geschehen im Fall von zwei Computerspiel-Herstellern in Karlsruhe -, sagte die Ministerin: "Dieser Fall ist mir nicht bekannt. Das ist dann eine interne Sache der Staatsanwaltschaft."
Die aus Verbrauchersicht wichtigsten Punkte sind – neben der Bagatellklausel – die Regelungen für private Kopien, Kopierschutz und Pauschalvergütungen.
Privatkopie weiter erlaubt – oder doch nicht?
Die Bundesregierung will es weiterhin gestatten, private Kopien auch von digitalen Werken zu machen. "Wie in der analogen Welt wären Verbote oder Beschränkungen der Privatkopie nicht durchsetzbar und damit sinnlos, weil Urheber und Verwerter diejenigen, die Privatkopien herstellen, auch in der digitalen Welt nicht umfassend überwachen könnten", schreibt das Ministerium dazu. Verbraucherschützer wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen und die Initiative "Rettet die Privatkopie" hatten sich für den Erhalt der Privatkopie eingesetzt. Die deutsche Landesgruppe der phonographischen Industrie (IFPI) hatte dagegen gefordert, die so genannte Privatkopieschranke ersatzlos abzuschaffen.
Weiterhin will das BMJ verbieten, urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Erlaubnis der Rechteinhaber aus Tauschbörsen abzurufen. Bisher gehen viele Juristen – und auch das Ministerium – davon aus, dass es zwar verboten ist, derartige Werke in Tauschbörsen anzubieten, aber nicht, sie abzurufen. Denn verboten ist bisher lediglich, offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlagen abzurufen. Dem normalen Nutzer ist es jedoch üblicherweise nicht offensichtlich, wie eine Vorlage hergestellt wurde.
Im "Zweiten Korb" soll nun festgelegt werden, dass Nutzer auch von offensichtlich rechtswidrig angebotenen Vorlagen keine Kopien machen dürfen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass es in vielen Fällen offensichtlich ist, wenn eine Vorlage rechtswidrig angeboten wird – etwa wenn ein Kinofilm in einer Tauschbörse oder auf DVD gebrannt auf dem Flohmarkt auftaucht, bevor er im Kino angelaufen ist.
Kopierschutz umgehen bleibt verboten
Weiterhin verboten wird es bleiben, einen wirksamen Kopierschutz zu umgehen, auch wenn das zu dem Zweck geschieht, eine Privatkopie von einem Werk herzustellen. Das BMJ ist der Ansicht, dass die EU-Richtlinie dies zwingend vorschreibt und es kein Recht auf eine Privatkopie gibt. Auf Fälle angesprochen, in denen auf einer CD zwar angegeben ist, dass sie mit einem Kopierschutz ausgerüstet ist, dieser aber nicht wirksam wird, weil etwa ein Windows-Kopierschutz auf einem Apple-Computer nichts ausrichtet, sagte Zypries: "Eine solche CD gilt nicht als kopiergeschützt." Sie gehe aber davon aus, dass in "99,9 Prozent der Fälle", in denen auf einer CD angegeben ist, dass sie einen Kopierschutz enthält, dieser auch funktioniert.
Zum gestern in Frankreich verabschiedeten Gesetz, das es gestattet, Kopierschutz zu umgehen, um Musik und Filme auf verschiedenen Playern abspielen zu können, sagte Zypries, sie gehe davon aus, dass es keinen Bestand haben werde. Ich habe kürzlich meinen französischen Kollegen getroffen und teile seine Einschätzung, dass das gegen Europarecht verstößt, und er sagte mir, dass er sich dafür einsetzen werde, dass das französische Gesetz geändert wird."
Pauschalvergütung bleibt – aber anders als bisher
Erhalten bleiben soll die so genannte Pauschalvergütung. Das bedeutet, dass Hersteller – und damit letztlich auch die Kunden – eine Vergütung auf Geräte und Speichermedien zahlen müssen, die "tatsächlich und in nennenswertem Umfang für zulässige Privatkopien genutzt werden", also etwa CD-Rohlinge oder Drucker. Bisher gilt die Bestimmung, dass diese Geräte und Speichermedien zur Vervielfältigung bestimmt sein müssen. Von nun an soll durch Marktforschung herausgefunden werden, ob und in welchem Umfang sie genutzt werden. "Damit kann schneller geklärt werden, ob eine Vergütungspflicht besteht", sagte Zypries. Das habe Vorteile für Urheber, die schneller ihre Abgaben bekommen, statt sich jahrelang vor Gericht streiten zu müssen. Auch die Gerätehersteller profitierten, da sie nicht mehr so lange Rückstellungen bilden müssten für den Fall, dass ein bestimmtes Gerät nach langem Streit als vergütungspflichtig eingestuft wird.
Die Höhe der Abgabe sollen die beteiligten Parteien aushandeln, also die Hersteller und die Verwertungsgesellschaften, die für die Urheber und Rechteinhaber die Vergütungen einnehmen und verteilen. Gleichzeitig sollen die Abgaben in keinem Fall mehr als fünf Prozent des Verkaufspreises des jeweiligen Geräts betragen. Das hätten Nachverhandlungen nach der CeBIT 2005 ergeben, die auf Drängen des Ex-Kanzlers Gerhard Schröder (SPD) mit dem Bitkom aufgenommen wurden, dem Interessenverband der Gerätehersteller.
"Fünf Prozent waren das Maximum, was er [der Bitkkom, Anm.d. Red.] zu tragen bereit ist", sagte Zypries. Vertreter der Urheber, wie etwa die Verwertungsgesellschaften, kritisieren diese Beschränkungen. So würden etwa Druckerhersteller die Kosten für ihre Geräte senken, die Preise für Toner oder Tinten aber stark erhöhen, so dass das Geld mit dem Verkauf von Toner und Tinte verdient wird. Auf diese Verbrauchsmaterialien werden aber keine Abgaben erhoben, so dass die Urheber nicht angemessen an den Gesamterlösen beteiligt sind.
Zypries dazu: "Uns haben die Argumente des Bitkom eingeleuchtet und wir glauben, dass man mit fünf Prozent hinkommt." Das liege vor allem daran, dass sich die technische Welt geändert habe: "Menschen kaufen häufiger Geräte, wie etwa MP3-Player, daher werden die Abgaben auch häufiger anfallen", erläuterte die Ministerin, "daher sind die Abgaben vielleicht in einigen Fällen pro Gerät niedriger, aber insgesamt höher."
Dokumentenversand der Bibliotheken wird beschränkt
Schließlich soll der digitale Dokumentenversand durch Bibliotheken beschränkt werden. Bisher ist es Bibliotheken erlaubt, Kopien von Dokumenten aus ihrem Bestand als grafische Dateien digital zu verschicken. Das soll in Zukunft nur noch dann erlaubt sein, wenn Verlage das Dokument nicht ebenfalls elektronisch zur Verfügung stellen. Dabei spielt es keine Rolle, wie teuer ein Verlag das Dokument anbietet. Auch, wenn ein Aufsatz beim Verlag 50,- Euro kosten würde, die Bibliothek ihn aber zu einem Preis von 5,- Euro versenden könnte, dürfte die Bibliothek das Dokument nicht anbieten. "Das ist eine Frage des Marktes", sagte Zypries. Sie habe keine Befürchtung, dass dadurch der Zugang zum Wissen unangemessen beschränkt werde.
Das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft(öffnet im neuen Fenster)" ist demgegenüber der Ansicht, dass derartige Regelungen allein die Interessen der großen Rechteverwerter berücksichtigen, nicht aber der Bibliotheksnutzer und der Wissenschaft im Allgemeinen. "Dass den großen Verlagsorganisationen quasi Monopolrechte auf die elektronische Dokumentlieferung zugebilligt werden, kann nicht Sinn eines Gesetzes im Geltungsbereich des deutschen Grundgesetzes sein, da der Informationsmarkt für die Wissenschaft eindeutig von großen, global und im Interesse ihrer Stakeholder agierenden internationalen Unternehmen bestimmt wird", heißt es in einer Stellungnahme des Bündnisses. Ihm gehören neben der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Hochschulrektorenkonferenz, der Max-Planck-Gesellschaft, der Leibniz-Wissenschaftsgemeinschaft und dem Wissenschaftsrat 260 wissenschaftlichen Fachgesellschaften, Informationseinrichtungen und Verbände sowie mehr als 3.600 Einzelpersönlichkeiten an. [von Matthias Spielkamp]
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