Datenschützer: Informationelle Selbstbestimmung gestärkt

Peter Schaar lobt Urteil des Verfassungsgerichts zu Telekommunikationsdaten

Der Datenschutzbeauftragte hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Beschlagnahme von Telekommunikationsdaten gelobt. Zwar würden Verkehrsdaten der Telekommunikation, die ein Teilnehmer auf seinem Computer gespeichert hat, künftig nicht mehr unter das Fernmeldegeheimnis fallen, die Rechte der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung seien aber gestärkt worden.

Artikel veröffentlicht am , nz

Die Richter hätten in dem Urteil deutlich gemacht, dass Fernmeldedaten eine erhöhte Schutzwürdigkeit besitzen. Zwar sei der besondere Schutz von Telekommunikationsdaten nach dem Urteil des Karlsruher Gerichts nun nicht mehr auf das Fernmeldegeheimnis gestützt. Jedoch fordere das Urteil deutlich, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines staatlichen Zugriffs die erhöhte Schutzwürdigkeit dieser Daten besonders zu berücksichtigen sei.

Schaar sagte, "damit setzt das Bundesverfassungsgericht in erfreulicher Weise seine Rechtsprechung zur Stärkung der Persönlichkeitsrechte fort".

Das Gericht hatte der Verfassungsbeschwerde einer Richterin stattgegeben, deren PC-Daten bei einer Durchsuchung beschlagnahmt worden waren. In dem Fall hatte die Staatsanwaltschaft wegen einer möglichen Verletzung des Dienstgeheimnisses ermittelt. Ein solcher Verdacht reicht nach Ansicht der Karlsruher Richter aber nicht aus, um Daten zu beschlagnahmen. Lediglich bei schweren Verbrechen ist die Verletzung der informationelle Selbstbestimmung zulässig, urteilten sie.

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Onkelele 04. Mär 2006

Wahrscheinlich brauchen sie neue PCs um sie bei Ebay zu verhökern. Darf natürlich keiner...

Onkelele 04. Mär 2006

zunächst einmal lese bitte die Rückseite eines Steuerbescheids oder -schätzung. Du...

yrthy 04. Mär 2006

tjo genau das ist ja auch die gesetzteslage, nur ist logischerweise die schwelle für ein...

cef 03. Mär 2006

Und wer verschlüsselt, hat was zu verstecken, oder? Daten verschlüsseln zu müssen, damit...



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