Microsoft: Vorsicht bei "gebrauchter Software"
Microsoft unterscheidet zwischen dem Verkauf von Softwarepaketen wie Retail-, System-Builder- und OEM-Versionen auf der einen sowie der Übertragung von Softwarelizenzen – beispielsweise im Rahmen eines Microsoft-Volumenlizenzvertrages – auf der anderen Seite. Letzteres ist nach Ansicht von Microsoft nicht erlaubt, auch wenn einige Händler behaupten, dass die Übertragung von Softwarelizenzen ohne weiteres erlaubt sei. Die oft angeführte OEM-Entscheidung (Az. I ZR 244/97 vom 06. Juli 2000) des Bundesgerichtshofs (BGH) sei keineswegs im Sinne einer generellen Übertragbarkeit von Softwarelizenzen auszulegen.
Die Weitergabe eines Datenträgers, wie er in Retail-Paketen verkauft wird, sei hingegen zulässig, sofern es keine anders lautende vertragliche Bestimmung gibt. Volumenlizenzverträge begründen hingegen kein entsprechendes Verbreitungsrecht, auch wenn hier ebenfalls Datenträger geliefert werden. Hier wird ein Vervielfältigungsrecht eingeräumt, das sich nicht erschöpfen könne, so die Begründung. Daher bedürfe die Übertragung der Rechte und Pflichten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einer Zustimmung des Vertragspartners, z.B. Microsoft.
Bei Open-License-Verträgen erlaubt es Microsoft beispielsweise nur, dass sämtliche Lizenzen und Software Assurance einheitlich übertragen werden. Bei allen Volumenlizenzverträgen dürfen Desktop-Betriebssysteme nur zusammen mit der zu Grunde liegenden Betriebssystemlizenz und dem Computersystem übertragen werden, auf dem sie zuerst installiert waren, so Microsoft. Darüber hinaus gibt es aber noch weitere vertragliche Beschränkungen.



