Gericht schränkt Handel mit gebrauchter Software ein
Die Einschränkung der Nutzungsrechte an einer Software stellt nach Auffassung des Gerichts eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis dar. Daher kann der Erwerber dieser Rechte die Softwarelizenz nicht an Dritte übertragen. Bereits am 19. Januar 2006 erging das nun veröffentlichte Urteil des Landgerichts München I, das UsedSoft, einem Anbieter gebrauchter Softwarelizenzen, verbietet, ihre Kunden zur Vervielfältigung von Oracle-Software zu veranlassen.
Die betreffende Oracle-Software sah einen Weiterverkauf der Lizenz nicht vor, was in den Nutzungsbedingungen untersagt wurde. UsedSoft hatte gebrauchte Lizenzen der Software angeboten, die andere Nutzer nicht mehr einsetzen. Im Zuge dessen habe UsedSoft seine Kunden aufgefordert, die betreffende Software zu kopieren oder von der Oracle-Homepage herunterzuladen.
Die für Urheberstreitsachen zuständige 7. Zivilkammer am Landgericht München I sah darin einen unzulässigen Eingriff in das allein Oracle zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer Software. Denn UsedSoft konnte ihren Kunden wegen der dinglich wirkenden Einschränkung in den Oracle-Lizenzbestimmungen keine zur Vervielfältigung berechtigenden Lizenzen verschaffen. Auch der so genannte "Erschöpfungsgedanke", dass also ein einmal mit dem Willen des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachtes Produkt grundsätzlich weiterveräußert werden darf, führt nach den Ausführungen der Kammer zu keiner anderen Einschätzung. Denn es wurde nicht (z.B. auf CD-ROM) bereits von Oracle vervielfältigte Software weiterverbreitet, sondern zur Herstellung neuer (nicht von Oracle autorisierter) Vervielfältigungen aufgefordert.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Januar 2006, Az. 7 O 23237/05, ist noch nicht rechtskräftig. UsedSoft habe bereits Berufung beim Oberlandesgericht München eingereicht (Az. 6 U 1818/06).