Bundesnetzagentur: 11869 wurde missbräuchlich genutzt
Auskunftsdienste müssen nach den einschlägigen Regelungen in der Lage sein, Rufnummern anzusagen. Zwar ist eine Weitervermittlung zu einer nachgefragten Rufnummer durchaus zulässig, es muss aber möglich sein, dem Anrufer die Rufnummer anzusagen, zu der vermittelt wird. Unter der 11869 seien nun aber direkt Premium-Dienste angeboten worden, ohne dass die eigentlichen Rufnummern angesagt werden konnten, begründet die Bundesnetzagentur den Widerruf der 11869.
Dem Widerruf seien umfangreiche Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren voraus gegangen. Auch habe der Rufnummerninhaber mehrfach Gelegenheit erhalten, sein "rechtswidriges Vorgehen" abzustellen.
Mit dem Widerruf der Rufnummer ist der Zuteilungsnehmer nicht mehr zur Nutzung der Auskunftsrufnummer 11869 befugt.