Zum Hauptinhalt Zur Navigation

Durchsetzung geistigen Eigentums soll erleichtert werden

Auskunftsanspruch gegen Dritte, z.B. Provider, geplant. Das Bundesjustizministerium hat den Bundesministerien einen Referentenentwurf zur Umsetzung der umstrittenen EU-Durchsetzungsrichtlinie zur Stellungnahme zugeleitet. Der Gesetzentwurf soll den Kampf gegen Produktpiraterie erleichtern und die Stellung von geistigem Eigentum stärken. Unter anderem wird auch ein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten, z.B. Providern, eingeräumt.
/ Jens Ihlenfeld
100 Kommentare News folgen (öffnet im neuen Fenster)

Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz und Sortenschutzgesetz sollen weitgehend wortgleich geändert werden.

Der Gesetzentwurf führt unter anderem einen Auskunftsanspruch für Rechtsinhaber gegenüber Dritten ein, die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Bislang ist nur ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen vorgesehen, der geistiges Eigentum verletzt. Den Rechtsinhabern soll damit die Möglichkeit gegeben werden, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Dabei hat man explizit Urheberrechtsverletzungen im Internet durch Tauschbörsen im Blick. Vor allem die Musikindustrie hatte darauf gedrängt, direkt über die Provider an die Daten der Tauschbörsenteilnehmer zu kommen. Bislang ist dies nur über einen richterlichen Beschluss im Rahmen eines Strafverfahrens möglich.

Zudem stellt der Gesetzentwurf klar, dass nach Wahl des Verletzten der Gewinn oder das Entgelt, das der Verletzer für die rechtmäßige Nutzung des Rechts hätte bezahlen müssen, beispielsweise die Lizenzgebühr, als Schaden erstattungsfähig sein können. Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung gewährt der Entwurf auch einen Anspruch des Verletzten gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden oder sogar auf Zulassung der Besichtigung einer Sache. Ist zu vermuten, dass die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen.

Bereits nach geltendem Recht kann der Rechtsinhaber die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen, durch das der Verletzer eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes verurteilt worden ist. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums ausgeweitet.

Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten soll auch für geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert werden. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z.B. die "Spreewälder Gurken". Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.

Auch soll bei den prozessrechtlichen Regeln für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums eine Ausnahme gemacht werden. Allgemein dürfen einstweilige Verfügungen den geltend gemachten Anspruch nur sichern, nicht aber bereits erfüllen: Es gilt das so genannte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Von dieser Regelung soll nach dem Entwurf bei der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums abgewichen werden.


Relevante Themen