Auskunft 11875 abgeschaltet
Die Bundesnetzagentur sieht im Angebot der 11875 eine unzulässigen Erbringung von allgemeinen Mehrwertdiensten, die nur in der Rufnummerngasse (0)190 oder (0)900 betrieben werden dürfen. Der Entscheidung ging ein Anhörungsverfahren voraus.
Hintergrund für das Anhörungsverfahren und den Widerruf der Rufnummer waren zahlreiche Einträge in deutschen öffentlichen Telefonbüchern unter Stichwörtern wie "Straßenverkehrsamtsauskunft", "Bahnauskunft", "Einwohnermeldeamtsauskunft" usw. Bei Anwahl der genannten Ortsnetzrufnummern verwies eine Bandansage auf die 11875. Dort wurde zum Tarif des Auskunftsdienstes exklusiv zu einem Informationsdienst "vermittelt", der nur allgemeine Informationen zum jeweiligen Stichwort lieferte.
Darin sieht die Bundesnetzagentur einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen für Auskunftsdiensterufnummern. An Informationen dürfen Auskunftsdienste nur bestimmte anschluss- bzw. teilnehmerbezogene Daten nennen. Da jedoch die weiteren Informationen praktisch ausschließlich über die 11875 erreichbar waren, hat die Bundesnetzagentur den allgemeinen Informationsdienst als Dienstleistung des Auskunftsanbieters eingestuft, die nach den geltenden Nutzungsbedingungen der Rufnummern für Auskunftsdienste unzulässig sind.
Sowohl Verbraucher als auch die betroffenen öffentlichen Einrichtungen hätten sich bei der Bundesnetzagentur beschwert und die Betreiber des Auskunftsdienstes hätten im Zuge der Ermittlungen "mehrfach die Gelegenheit zum Abstellen des rechtswidrigen Vorgehens verstreichen" lassen, so die Bundesnetzagentur. Daher sei die Rufnummer im Juli 2005 widerrufen worden. Obwohl mit dem Widerruf keine Rechtsgrundlage für den Betrieb der 11875 mehr bestand, habe der Betreiber den Dienst erst unmittelbar vor Durchsetzung der vom Verwaltungsgericht Münster bestätigten Abschaltungsverpflichtung abgeschaltet.