Herbe Schlappe für Kazaa
Die Warnhinweise auf der Kazaa-Website sowie die Lizenzvereinbarung, die Kazaa-Nutzern den Verstoß gegen das Urheberrecht untersagt, fand das Gericht nicht ausreichend. Den Betreibern sei sehr bewusst, dass Kazaa in substanziellem Umfang für Urheberrechtsverletzungen genutzt werde. Zudem stünden technische Maßnahmen zur Verfügung, mit denen sich Urheberrechtsverletzungen wenn auch nicht verhindern, so zumindest letztlich einschränken ließen. Doch dies widerspreche dem finanziellen Interesse der Kazaa-Betreiber.
Ihm sei klar, dass die Beklagten die Verletzung von Urheberrechten nicht vollkommen verhindern können und sei daher bemüht, kein Urteil zu fällen, dem die Beklagten nicht nachkommen können, so Richter Wilcox zu seiner Entscheidung(öffnet im neuen Fenster) . Er sei bemüht, die Urheberrechte soweit wie möglich durchzusetzen, ohne dabei das Recht auf freie Meinungsäußerung unnötig einzuschränken. Dabei befand er von neun Angeklagten insgesamt sechs für schuldig: Sharman Networks, LEF Interactive, Nicola Anne Hemming, Altnet Inc, Brilliant Digital Entertainment und Kevin Glen Bermeister.
Er fordert die von ihm Verurteilten dazu auf, Kazaa-Nutzer in Australien davon abzuhalten, weiterhin Urheberrechte in Bezug auf Musikaufnahmen, an denen die Kläger die Rechte halten, zu verletzen. Das heißt aber ausdrücklich nicht, dass Kazaa nicht weiter betrieben werden darf.
Allerdings verfügte Wilcox Einschränkungen für Kazaa, um künftige Urheberrechtsverletzungen weitgehend zu verhindern. Über eine Stichwortliste sollen Rechteinhaber Werke aus der Suchfunktion von Kazaa aussperren können. Die Liste soll zwingend in künftigen Softwareversionen verankert und regelmäßig auf den aktuellen Stand gebracht werden. Zudem sollen die Nutzer mit "maximalem Druck" dazu gebracht werden, auf neue Kazaa-Versionen umzusteigen, die die Filterliste enthalten.



