Bundesnetzagentur senkt Entgelte für Teilnehmerdaten
Teilnehmerdaten, die Telefonnummern mit weiteren Informationen wie z.B. Name, Adresse usw. verknüpfen, sind das wesentliche Vorprodukt für das Angebot von Auskunftsdiensten und das Verlegen von Telefon- und Branchenverzeichnissen. Das Telekommunikationsgesetz verpflichtet jedes Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, Teilnehmerdaten für Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse zur Verfügung zu stellen.
Im Prinzip trifft dies alle Unternehmen, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung öffentlich zugänglichen Telefondienst anbieten, und zwar sowohl im Festnetz als auch im Mobilfunk. De facto betroffen ist aber in erster Linie die Telekom, weil sie über die meisten Telefonanschlüsse verfügt und die einzige Datenbank mit stets aktuell gehaltenem Teilnehmerdatenbestand, inklusive der Teilnehmerdaten von dritten Unternehmen, vorhält.
Entsprechend den Festlegungen des EuGH hatte die zuständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur einerseits zu prüfen, ob die Telekom im Rahmen ihres aktuellen Vertrags über die Überlassung von Teilnehmerdaten lediglich "Pflichtdaten" bereitstellt – was der Fall ist – und andererseits, welche Kosten dafür in Rechnung gestellt werden dürfen.
Nach der Entscheidung des Gerichtshofs kommen dafür nur die Kosten der Zurverfügungstellung in Betracht, nicht aber solche zum Aufbau und zur Pflege von Datenbanken, da die Daten vom Anbieter des Sprachtelefondienstes ohnehin erhoben und gepflegt werden und deshalb die dadurch entstehenden Kosten bereits von den Kunden des Sprachtelefondienstes bezahlt sind. Nach dem EuGH-Urteil soll also eine kostenpflichtige Zweitverwendung der Daten seitens der Telefongesellschaften nicht erfolgen dürfen.
Konnte die Telekom bisher insgesamt 49 Millionen Euro jährliche Kosten bei allen Abnehmern von Teilnehmerdaten geltend machen, verringert sich dieser Betrag nun auf jährlich unter eine Million Euro.
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