Heise vs. Musikindustrie: Link bleibt vorerst verboten
Oberlandesgericht München bestätigt einstweilige Verfügung
Im Streit um die Linksetzung auf den Hersteller der DVD-Kopiersoftware Slysoft zwischen dem Heise Zeitschriften Verlag und dem Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft bestätigte das Oberlandesgericht München jetzt die Entscheidung des Landgerichts München, das es Heise untersagte, einen Link auf den Hersteller des "Kopierschutzknackers" zu setzen.
Im Kern geht es dabei um die Frage, ob es für ein Presseorgan zulässig ist, über Software zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen zu berichten. Die Musikindustrie war mit einem solchen Antrag in der ersten Instanz vor dem Landgericht München gescheitert.
Dem Urteil zufolge handelt es sich bei der Tickermeldung von heise online weder um Werbung im Hinblick auf den Verkauf verbotener "Kopierschutzknacker" noch um eine Anleitung zur Umgehung technisch wirksamer Maßnahmen. Vielmehr sei diese Art der Berichterstattung durch die Pressefreiheit gerechtfertigt und liege auch im öffentlichen Interesse.
Verboten wurde dem Heise Zeitschriften Verlag dagegen in erster Instanz das Setzen eines Links auf die Unternehmens-Webseite des Softwareherstellers. Nach Ansicht des Landgerichts sei der Verweis nicht durch die Pressefreiheit geschützt.
Sowohl der Heise Zeitschriften Verlag als auch die Musikindustrie gingen gegen das Urteil des Landgerichts München I in Berufung, über die jetzt das Oberlandesgericht München entschied. Heise drängte darauf, das Link-Verbot aufzuheben, die Plattenfirmen wollten den ganzen Artikel aus dem Netz verbannen.
Das Oberlandesgericht München bestätigte nun eine entsprechende einstweilige Verfügung des Landgerichtes München aus dem März 2005. Die Entscheidung bezüglich der einstweiligen Verfügung ist sofort rechtskräftig. Demnach dürfen Heise und auch andere Medien weiter über entsprechende Software berichten, die Verlinkung untersagte aber auch die Berufungsinstanz.
Der Link gehe zu weit und sei nicht mehr von der Pressefreiheit gedeckt. Er überschreite die Grenze des Erlaubten und sei die "Verlinkung eines Portals, wo Unrecht geschieht". Dies wiederum sei eine "Verwilderung der Pressesitten, der entgegengewirkt werden muss", so das Gericht.
Bei den deutschen Phonoverbänden löste die Entscheidung offenbar große Freude aus: "Ein Link auf Software zur Umgehung von Kopierschutzsystemen ist nicht zulässig. Hiermit wird die Position der Rechteinhaber bestärkt. Die Entscheidung ist auch über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung: Hiermit ist geklärt, dass illegale Angebote zukünftig durch Verlinkung nicht zugänglich gemacht werden dürfen", deutet Gerd Gebhardt, Vorsitzender der Deutschen Phonoverbände, die Entscheidung des Oberlandesgerichts München. Allerdings wurde dabei nur über die entsprechende einstweilige Verfügung des Landgerichtes München entschieden, nicht in der Sache an sich.
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Ein Türke, ein Ami und ein Anwalt steigen in ein Flugzeug, sagt der eine...
Du meinst, so wie gegen die Sperrverfügungen in NRW? Oder gegen die freiwillige Zensur...
wenn er denn könnte und dürfte TD
Doch, das wäre es. Es gibt zum Glück so etwas wie eine Pressefreiheit.