Verfassungsgericht kippt vorbeugende Telefonüberwachung
Niedersächsisches Polizeigesetz zur vorbeugenden Telefonüberwachung nichtig
Die niedersächsischen Polizeigesetze zur vorbeugenden Telefonüberwachung sind nichtig, entschied heute das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Regelungen des Paragrafen 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) sind wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) nichtig.
Der niedersächsische Gesetzgeber habe teilweise seine Gesetzgebungskompetenz überschritten. Da der Bundesgesetzgeber die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessordnung abschließend geregelt habe, seien die Länder insoweit von der Gesetzgebung ausgeschlossen. Zudem sei die gesetzliche Ermächtigung insgesamt nicht hinreichend bestimmt und genüge nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ferner fehlten im Gesetz Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, so das Bundesverfassungsgericht.
Damit war die Verfassungsbeschwerde eines Richters erfolgreich, der sich durch die angegriffenen Regelungen in seinem Fernmeldegeheimnis verletzt sah.
Das niedersächsische Polizeigesetz erlaubt es der Polizei, personenbezogene Daten durch die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden und die Verfolgung oder die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint. Dies gilt auch für Kontakt- und Begleitpersonen, wenn dies zur Vorsorge, für die Verfolgung oder zur Verhütung einer Straftat unerlässlich ist.
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Wobei festgestellt werden muß, daß es jedesmal, wenn das BVG einen "Gehirnpfurz" unserer...