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Urteil: Künstlersozialkasse muss auch Webdesigner aufnehmen

Bundessozialgericht bestätigt Urteil des Sozialgerichts Hannover. Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte jetzt ein Urteil des Sozialgerichts Hannover, nach dem die Künstlersozialkasse (KSK) auch Webdesigner versichern muss. Die Künstlersozialkasse (KSK) weigerte sich 2002, eine Webdesignerin zu versichern, die daraufhin klagte.
/ Jens Ihlenfeld
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Die Klägerin meldete sich im Juli 2002 bei der beklagten Künstlersozialkasse und gab an, sie habe sich als Webdesignerin mit einem Partner selbstständig gemacht. Zuvor hatte sie sieben Jahre an einer Universität Architektur mit Diplomabschluss studiert, war einige Jahre in einem Architekturbüro beschäftigt und ließ sich ein Jahr in einem Institut für Weiterbildung, Personalentwicklung und Computertraining zum so genannten Webmaster weiterbilden. Im Mai 2002 legte sie vor der Industrie- und Handelskammer eine Prüfung zur Multimediaassistentin ab.

Im Dezember 2002 stellte die Künstlersozialkasse fest, dass die Klägerin als Webdesignerin nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege, weil sie von ihrer Ausbildung her nicht mit einem Designer, sondern eher mit einem Ingenieur oder Programmierer vergleichbar sei. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, dass sie schon während ihres Studiums den Schwerpunkt im gestalterischen Bereich gehabt habe und auch jetzt Internetseiten von hohem ästhetischem Anspruch gestalte, so dass ihre Tätigkeit mit denen von Grafikern oder Industriedesignern vergleichbar sei, blieb ohne Erfolg.

Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin seit Juli 2002 der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Sie sei Künstlerin im Sinne des KSVG, weil sie bei der Erstellung von Internetseiten eine eigenschöpferische Leistung und keine bloß technische Programmierungstätigkeit erbringe. Die Sprungrevision der KSK wurde vom BSG nun durch Urteil vom 7. Juli 2005 (Az.: B 3 KR 37/04 R) zurückgewiesen.

Webdesigner werden daher nach Ansicht des BSG vom KSVG erfasst. Sie gestalten Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten für Internet- und Intranetpräsentationen. Die Tätigkeit umfasse unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und -vorgaben die Konzeptionierung und Realisierung von Bildschirmseiten mit Hilfe von Schrift, Grafik, Zeichnung, Fotografie und Video unter Verwendung spezieller Softwareprogramme. Das Berufsbild ist – in Abgrenzung zum Programmierer und Webmaster – durch eine eigenschöpferisch-gestalterische Tätigkeit geprägt, die mit denen der Grafiker, Grafikdesigner und Layouter vergleichbar sei.

Da die Internetauftritte der Auftraggeber in der Regel der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit dienen und eigenschöpferisch-gestalterische Tätigkeiten in diesem Bereich grundsätzlich als künstlerisch im Sinne des § 2 KSVG gelten, komme es – wie z.B. bei Werbefotografen – auf das Ausmaß der gestalterischen Freiheit im Einzelfall nicht an. Ebenso sei unerheblich, dass die Klägerin keine künstlerische Ausbildung, etwa als Grafikerin, absolviert habe.

Damit ist nach Ansicht der Kanzlei Beukenberg Rechtsanwälte, die in dem entsprechenden Fall tätig war, der Zugang zum günstigen Versicherungsschutz frei für alle Webdesigner. Bereits heute stünden rund 1.000 Webdesigner auf der Warteliste der KSK, um deren günstigen Versicherungsschutz zu genießen. Die versicherten Künstler und Publizisten zahlen ihre Beiträge nach der Hälfte der jeweils gültigen Sätze.

Motiv des Gesetzgebers für die günstige Krankenkasse ist es, Künstler bei ihrer "brotlosen Kunst" zu fördern. Dies wird teils durch Steuergelder getragen, teils durch Abgaben von Unternehmen, die freie Künstler oder Autoren beschäftigen, unabhängig davon, ob diese in der KSK versichert sind oder nicht.

Mit dem Urteil könnte die Nachfrage der Webdesigner steigen, die die Krankenkasse nur als finanzielles Schlupfloch nutzen wollen, denn die Frage, ob eine Aufnahme in die KSK gerechtfertigt ist oder nicht, sei vermutlich von Fall zu Fall unterschiedlich, so Rechtsanwalt Uwe Lehr von Beukenberg Rechtsanwälte: "Die Entscheidung ist folgerichtig. Sie wird allerdings dazu führen, dass unabhängig von der Qualität der Leistung des einzelnen jeder erwerbsmäßig tätige Webdesigner in die Künstlersozialkasse aufgenommen werden kann. Nun ist die Politik am Zug zu entscheiden, ob die Einrichtung der Künstlersozialkasse in der bisherigen Form beibehalten werden kann und soll."


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