Gericht: RegTp darf "Fax-Spamming" untersagen
Verletzung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb
Das Verwaltungsgericht Köln hat das Einschreiten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gegen die Versendung unerwünschter Werbefaxe für rechtmäßig erklärt (Az.: 11 L 765/05). Zuvor hatte ein Versender derartiger Traktate gegen diese Praxis geklagt.
Der Antragsteller ist Geschäftsführer u.a. eines in Großbritannien gegründeten Unternehmens, das durch Faxe mit Titeln wie "Zigaretten und Medikamente billiger!" oder "Aufgedeckt: Billigprodukte sind häufig Qualitätsware" für den Faxabruf von entsprechenden Informationen unter 0900er-Mehrwertdiensterufnummern wirbt.
Der Abruf derartiger Faxe kostet pro Minute 1,99 Euro, kann über 30 Minuten in Anspruch nehmen und entsprechend hohe Kosten verursachen, woraufhin sich Verbraucherbeschwerden sammelten. Die Regulierungsbehörde forderte sowohl den Verursacher persönlich als auch das von ihm geführte Unternehmen auf, die Versendung derartiger Werbefaxe zu unterlassen, wenn hierfür keine Einverständniserklärung der Empfänger vorliege und drohte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes an.
Dagegen wandte sich der Versender. Seinen Antrag hat das Verwaltungsgericht Köln nun abgewiesen. Das Gericht geht wie die Regulierungsbehörde davon aus, dass die Versendung der Faxe ohne nachgewiesenes Einverständnis des Empfängers nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig ist. Eine erforderliche Einverständniserklärung der Empfänger konnte nicht nachgewiesen werden. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.
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