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GEMA drängt weiter auf Sperrung durch Internet Provider

Sperrung soll für Urheber- und Verbraucherschutz sorgen. Ende letzter Woche hat die GEMA Sperraufforderungen an 42 deutsche Internet Provider versandt. Diese sollen ihren Kunden den Zugriff auf P2P-Webseiten sperren, um so illegale Musik-Downloads über Tauschbörsen wie eDonkey zu verhindern. Gegenüber der Kritik von Providern verteidigt die GEMA ihre Sperrverfügung, diese unterstreiche die Verantwortung für Urheber- und Verbraucherschutz.
/ Jens Ihlenfeld
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Der GEMA geht es um den Zugriff auf Download-Portale wie eselfilme.com, saugstube.to, goldesel.to, audio-esel.com und power-portal.to. Über diese Seiten werden laut GEMA Millionen von nicht lizenzierten Dateien, insbesondere Musik- und Filmdateien, von Endnutzern heruntergeladen und vervielfältigt, ohne dass zuvor die jeweiligen Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz eingeholt wurden. Da die Betreiber dieser Download-Portale kaum haftbar zu machen seien, sollen nun die Zugangs-Provider "ihre gesetzliche Verantwortung für den Schutz der Urheber aktiv wahrnehmen und darüber hinaus ihren Beitrag dazu zu leisten, die Nutzer im Internet vor illegalen Download-Angeboten zu schützen", heißt es in einer Erklärung der GEMA.

"Allein die fünf illegalen Download-Portale bieten über eine halbe Million nicht lizenzierter Musikwerke an. Diese Dimension der illegalen Angebote im Internet ist für die Komponisten und Textdichter nicht mehr tragbar. Die GEMA fordert daher eine Sperrung der illegalen Webseiten. Diese soll zudem verhindern, dass Endkunden der deutschen Zugangs-Provider an Urheberrechtsverstößen beteiligt sind und sich somit selbst strafbar machen", argumentiert der GEMA-Vorstandsvorsitzender Prof. Dr. Reinhold Kreile. Es liege nun an den Accessprovidern, die von der GEMA genannten illegalen Internetseiten zu sperren und damit zumindest in Deutschland zu verhindern, dass weiterhin umfangreiche Urheberrechtsverletzungen begangen werden.

Eine Rechtsgrundlage für die Sperraufforderungen leitet die GEMA aus § 97 UrhG(öffnet im neuen Fenster) und Art. 8 Abs. 3 der EU-Informations-Richtlinie 2001/29/EG(öffnet im neuen Fenster) ab: "Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechten genutzt werden." Nach Ansicht der GEMA muss vor diesem Hintergrund und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Teledienstgesetz(öffnet im neuen Fenster) (TDG) der Zugangsprovider nach entsprechender Aufforderung der Rechteinhaber eine Internetseite sperren, sofern dadurch die Verbreitung von Raubkopien verhindert werden kann.

Die Provider, die einen eDonkey-Link anbieten, seien an einer durch den jeweiligen Endnutzer vorgenommenen Urheberrechtsverletzung gem. § 97 UrhG beteiligt, indem sie diesem den Zugang zu der betreffenden Datei im Filesharing-System ermöglichen, argumentiert die GEMA weiter.

Die Endkunden machen sich nach Ansicht der GEMA durch das Herunterladen nicht lizenzierter Musikwerke gegenüber den Rechteinhabern schadensersatzpflichtig.


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