GEMA drängt weiter auf Sperrung durch Internet Provider
Eine Rechtsgrundlage für die Sperraufforderungen leitet die GEMA aus § 97 UrhG und Art. 8 Abs. 3 der EU-Informations-Richtlinie 2001/29/EG ab: "Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechten genutzt werden." Nach Ansicht der GEMA muss vor diesem Hintergrund und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Teledienstgesetz (TDG) der Zugangsprovider nach entsprechender Aufforderung der Rechteinhaber eine Internetseite sperren, sofern dadurch die Verbreitung von Raubkopien verhindert werden kann.
Die Provider, die einen eDonkey-Link anbieten, seien an einer durch den jeweiligen Endnutzer vorgenommenen Urheberrechtsverletzung gem. § 97 UrhG beteiligt, indem sie diesem den Zugang zu der betreffenden Datei im Filesharing-System ermöglichen, argumentiert die GEMA weiter.
Die Endkunden machen sich nach Ansicht der GEMA durch das Herunterladen nicht lizenzierter Musikwerke gegenüber den Rechteinhabern schadensersatzpflichtig.
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danke
Ich denke nicht, daß du ein Mandat hast, für die gesamte Musikszene zu sprechen.
Es geht hier aber nich um Künstler, sondern um die GEMA. Die Künstler sind ohnehin nicht...
Normale Löhne kann man von prominenten wohl kaum erwarten - immerhin stehen sie in der...
warum schützt mich die gema nicht vor kübelböck und klingeltönen (das schlimmste ist die...