Lidl wegen ausverkaufter Digitalkamera verklagt
Verbraucher müssten von einem Unternehmen wie Lidl erwarten können, dass diese die Nachfrage richtig kalkulieren, erklärt vzbv-Chefin Prof. Dr. Edda Müller. Stattdessen sei im Kampf der Discounter aber immer häufiger zu beobachten, dass mit Angeboten geworben wird, die innerhalb kürzester Zeit vergriffen seien.
Dieses laut Gesetz unzulässige Verhalten werde durch kaum vorhandene Sanktionsmöglichkeiten begünstigt. Zwar könnten Verbraucherverbände wie der vzbv eine Unterlassung derartiger Praktiken verlangen und dies im Streitfall auch gerichtlich durchsetzen, das Gericht könne aber lediglich die Unterlassung anordnen – was viele Firmen nicht daran hindere, die gleiche Praxis in leicht abgewandelter Form fortzusetzen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband sieht in diesem Verhalten einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach Auffassung des vzbv hat Lidl die Ware nicht in ausreichender Menge bereitgehalten und dadurch die Kunden in irreführender Weise angelockt.
Das UWG verbietet es, für eine Ware zu werben, die "nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist". Als angemessen gilt nach dem Gesetz "im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen".
Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen auf Werbeblättern, gültig ab 30. Mai 2005, für die Digitalkamera "Samsung Digimax A6" zum Preis von 199,- Euro geworben. Nach Verbraucherbeschwerden, die dem vzbv vorliegen, war die Kamera zum Teil schon wenige Minuten nach Ladenöffnung nicht mehr erhältlich. Nachdem Lidl sich geweigert hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, hat der vzbv die Lidl Dienstleistung GmbH in Neckarsulm jetzt vor dem Landgericht Heilbronn verklagt.
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