Forenbetreiber müssen Beleidigungen zügig löschen
In einem Diskussionsforum, das von dem Beklagten betrieben wird, wurde ein montiertes Polizeifoto eingestellt, das den Kläger als Kriminellen darstellt. Dieser hatte daraufhin den Betreiber per E-Mail aufgefordert, das Foto innerhalb eines Tages zu entfernen.
Nachdem der Forenbetreiber diese Frist nicht eingehalten hat, beantragte der Kläger eine einstweilige Verfügung, die am folgenden Tag auch verhängt wurde. Zwar nahm der Kläger den Antrag einen Tag später per Fax ohne Unterschrift zurück, da das Foto mittlerweile entfernt wurde, zog aber am Tag darauf diese Klagerücknahme abermals zurück. Kurz darauf ließ er die einstweilige Verfügung zustellen, gegen die der Beklagte Widerspruch einlegte.
Den Antrag des Forenbetreibers, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und festzustellen, ob die einstweilige Verfügung unwirksam ist, lehnte das Gericht mit seinem Urteil vom 6. Juni 2005 (23 C 155/05(öffnet im neuen Fenster)) ab.
Das Argument des Forenbetreibers, er habe wegen Abwesenheit keine Möglichkeit gehabt, die E-Mail des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, sei unerheblich, so das Gericht: "Wenn der Beklagte ein derartiges Forum betreibt, hat er in kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. Im Zeitalter der schnellen E-Mails war der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger gesetzte Frist einzuhalten."
Infolgedessen wurde dem beklagten Forenbetreiber auferlegt, die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
- Anzeige Hier geht es zu den aktuellen Blitzangeboten bei Amazon Wenn Sie auf diesen Link klicken und darüber einkaufen, erhält Golem eine kleine Provision. Dies ändert nichts am Preis der Artikel.



