OLG Stuttgart: Handy-Werbung muss über Folgekosten aufklären
Auch nach dem neuen UWG ist das Bewerben eines Handys zum Preis von 1,- Euro ohne deutlichen Hinweis auf die Folgekosten sowohl irreführend gemäß Paragraf 5 Abs. 1 UWG(öffnet im neuen Fenster) (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) als auch ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung gemäß Paragraf 1 Abs. 5 S. 1 Preisangabenverordnung(öffnet im neuen Fenster) (i.V.m. Paragraf 4 Nr. 11 UWG(öffnet im neuen Fenster)).
Der Verbraucher muss neben der Mindestlaufzeit des Vertrages, insbesondere über die einmalige Anschlussgebühr, Mindestumsätze und die monatliche Grundgebühr aufgeklärt werden, so das Gericht (Az: 2 U 173/04).
Der Hinweis auf diese Folgekosten darf zwar durch einen klar erkennbaren Sternchenhinweis erfolgen. Sind die Angaben aber nicht gut lesbar, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Im vorliegenden Fall war der Hinweis, auf den das Sternchen verwies, in sehr kleiner Schrift gehalten. Das allein führte allerdings noch nicht zur schlechten Lesbarkeit, sondern erschwerend kam hinzu, dass die farbliche Gestaltung des Hinweises – weiße Buchstaben auf rotem Grund – das Lesen deutlich erschwerte. Diese Farbkonstellation verfeinert und verkleinert optisch das Schriftbild. Das führt dazu, dass zum Lesen des Hinweises eine gesteigerte Aufmerksamkeit erforderlich ist, um das einzelne Wort aufzunehmen, wodurch die gedankliche Aufnahme des Inhalts erschwert wird.
Ein solcher Verstoß sei auch kein Bagatellfall, so die Richter. Ziel der Preisangabenverordnung ist es nach Überzeugung des Gerichts, dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung zu verschaffen und zugleich zu verhindern, dass er seine Preisvorstellung anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Ist ein Verstoß in hohem Maße geeignet, den Eindruck eines besonders günstigen Angebots zu erwecken und die Kunden durch unsachliche Beeinflussung zu veranlassen, sich mit dem Angebot intensiv zu befassen oder den Anbieter deshalb zu bevorzugen, so begründet das zugleich eine Nachahmungsgefahr durch die Wettbewerber und ist damit kein Bagatellfall mehr.