Provider scheitern mit Klagen gegen Sperrungsverfügung
Nach Ansicht des Gerichts sind die Sperrungsverfügungen durch den Mediendienstestaatsvertrag und den Jugendmedienschutzstaatsvertrag gerechtfertigt. Auf beiden Internetseiten werde die Verfolgung und Ermordung der Juden im Nationalsozialismus verherrlicht bzw. verharmlost; auch würden Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wie Hakenkreuz verwendet.
Maßnahmen zur Erschwerung des Zugriffs auf solche rechtsradikalen Internetangebote könnten auch gegenüber den hier betroffenen Access Providern ergehen, da Maßnahmen gegenüber den in den USA ansässigen Internet Providern, die diese Seiten inhaltlich gestaltet und ins Netz gestellt haben, keinen Erfolg versprechen und die Sperrung technisch möglich und zumutbar sei, so das Gericht.
Auch der zwischenzeitliche Übergang der Zuständigkeit von der Bezirksregierung Düsseldorf auf die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen habe an der Rechtmäßigkeit der Sperrungsverfügungen nichts geändert.
Nicht nur die betroffenen Provider hatten sich gegen die Sperrungsverfügung gewandt – Bürgerrechtler, allen voran Alvar Freude, hatten die Verfügung des Düsseldorfer Regierungspräsident Jürgen Büssow als Zensur kritisiert. Freude, der die entsprechenden Seiten bewusst verlinkt hatte, um gegen die Verfügung zu protestieren, wurde dafür im Oktober zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Die Berufungsverhandlung steht für heute, Mittwoch den 15. Juni 2005, vor dem Landgericht Stuttgart an.
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