Streit um Urheber-Abgaben auf Drucker spitzt sich zu
In dem Verfahren hatte die VG Wort gegen den Druckerhersteller Hewlett-Packard (HP) geklagt. Im Dezember 2004 hatte das Landgericht Stuttgart zu Gunsten der VG Wort entschieden und damit eine im März 2004 getroffene Entscheidung der für urheberrechtliche Fragen zuständigen Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt bestätigt. Im August 2004 hatte die Schiedsstelle in einem Verfahren gegen einen anderen Importeur von Druckern ebenfalls im Sinne der VG Wort geurteilt.
Auch das OLG Stuttgart schloss sich jetzt dieser Auffassung der Vorinstanz an.
In den Schiedsstellenentscheidungen wurde die Vergütungspauschale für Drucker auf 4 Euro bzw. 3,85 Euro pro in Deutschland verkauftem Gerät festgelegt. Eine gestaffelte Erhöhung je nach Geschwindigkeit des Druckers ist vorgesehen.
Nach Ansicht der VG Wort ist damit die rechtliche Lage hinreichend geklärt. Anders sehen dies die betroffenen Importeure und Hersteller, denen die VG Wort eine Verschleppungstaktik vorwirft: Den Importeuren und Herstellern von urheberrechtspflichtigen Geräten gehe es vorrangig darum, ihren Zahlungsverpflichtungen möglichst lange nicht nachkommen zu müssen und eine endgültige Rechtsprechung zu verschleppen, so die Verwertungsgesellschaft.
Die Möglichkeit einer Sprungrevision, also der Auslassung der OLG-Instanz und den direkten Gang zum Bundesgerichtshof hatte HP nicht wahrgenommen, obwohl die VG Wort dies vorgeschlagen hatte.
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