Softwarepatente: Haftungsrisiken für Geschäftsführer
Trotz grundsätzlicher Haftungsbeschränkung sind auch GmbH-Geschäftsführer gemäß der Rechtsprechung der letzten Jahre bei Patent- oder Markenrechtsverletzungen regelmäßig einem großen persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Da eine Patentverletzung den Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt, können Geschäftsführer – auch nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb – persönlich in unbegrenzter Höhe haftbar gemacht werden, wenn ihnen die Vernachlässigung ihrer Sorgfaltspflichten nachgewiesen wird, so die Hamburger Initiative.
Maßnahmen zur Vermeidung von Patentverletzungen seien bisher in vielen Software entwickelnden Unternehmen unterblieben. Geschäftsführer dieser Unternehmen unterliegen allerdings der Gefahr, dass ihnen dies im Falle einer Patentverletzung als Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten ausgelegt wird und sie unbegrenzt persönlich haften müssten, warnen die Hamburger. Bisher sei dies kein Problem, da die Wahrscheinlichkeit einer rechtlichen Auseinandersetzung wegen der unsicheren Durchsetzbarkeit dieser Patente gering ist. Der Patentinhaber riskiere im Falle des Misserfolges nicht nur hohe Kosten, sondern auch die Nichtigkeit seines Patentes.
Die Situation ändere sich aber allerdings gravierend, sollte der im Gesetz formulierte Ausschluss von Software von der Patentierbarkeit aufgehoben werden, wie es der Richtlinienentwurf des Ministerrats der EU vorsieht, warnt Johannes Sommer, Vertreter der Hamburger Unternehmerinitiative: "In diesem Fall werden die über 30.000 entgegen dem Wortlaut des Europäischen Patentübeinkommens erteilten Softwarepatente nachträglich legalisiert."
In ihrem achtseitigen Papier(öffnet im neuen Fenster) stellt die Initiative auch die konkreten Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung dar.
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