Urteil: Polizeiliche Überwachung per GPS erlaubt
Verfassungsbeschwerde vom zweiten Senat abgewiesen
Das Bundesverfassungsgericht hat eine polizeiliche Überwachung mittels GPS prinzipiell erlaubt. Zwar fordern die Richter vom Strafgesetzgeber und den Ermittlungsbehörden sichernde Maßnahmen gegenüber informationstechnischen Entwicklungen, die Verfassungsbeschwerde eines wegen vierfachen Mordversuchs und vier Sprengstoffanschlägen zu dreizehn Jahren Haft verurteilen Mitglieds der "Antiimperialistischen Zelle" wies der Zweite Senat aber zurück.
Der Beschwerdeführer hatte sich gegen die - im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durchgeführte - polizeiliche Überwachung mit dem satellitengestützten Ortungssystem GPS und die Verwertung der aus dieser Observation gewonnenen Erkenntnisse gewandt. Unter anderem war in den PKW eines Mitangeklagten ein GPS-Empfänger mit Sender installiert worden, mit dessen Hilfe die räumliche Position des Fahrzeugs bis auf 50 m genau bestimmt werden konnte, nachdem der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte zuvor zwei in das Fahrzeug eingebaute Peilsender entdeckt und funktionsunfähig gemacht hatten. Durch die Auswertung der über ca. 2,5 Monate erhobenen Positionsdaten konnten die Fahrbewegungen, Standorte und Standzeiten des PKW lückenlos nachvollzogen werden.
Gesetzliche Grundlage für Beweiserhebungen unter Einsatz des GPS und die anschließende Verwertung dieser Beweise ist § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Strafprozessordnung (StPO), so das Bundeverfassungsgericht. Die Vorschrift sei verfassungsgemäß und hinreichend bestimmt, insbesondere ist das in der Norm verwendete Merkmal "besondere für Observationszwecke bestimmte Mittel" genügend konkretisiert.
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ich frag mich sowieso, wie so jemand überhaupt noch frei rum rennt. der gehört in eine...
Gab es da nicht schon mal ne ähnliche Idee nur mit Handys für Kinder. Da konnten dann die...