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Urteil: Pressefreiheit vs. Urheberrecht

Heise Online darf Kopierschutzknacker beim Namen nennen, aber nicht verlinken. Im Streit zwischen Musikindustrie und Heise Online liegt jetzt das schriftliche Urteil der ersten Instanz vor. Zwar gibt es dabei keinen eindeutigen Sieger, aber ein Verlierer lässt sich ausmachen: Die Pressefreiheit.
/ Jens Ihlenfeld
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Das Landgericht München I hat Heise Online das Setzen eines Links untersagt, der auf die Homepage eines Software-Anbieters führt, von der in mehreren Schritten auch eine Software heruntergeladen werden kann, mit der sich Kopierschutzsysteme knacken lassen. Das Gericht sieht darin "vorsätzliche Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung" , berichtet laut Heise Online selbst(öffnet im neuen Fenster) , die "daher als Gehilfe gemäß § 830 BGB wie der Hersteller selbst" haften sollen.

Der Argumentation, der Link verweise nur auf die Eingangsseite der Unternehmenspräsenz, wollte das Gericht demnach nicht folgen. Ebenso wenig zählt die Tatsache, dass die Software auch über eine Suchmaschine zu finden ist, denn durch "das Setzen des Links werde das Auffinden 'um ein Vielfaches bequemer gemacht' und damit die Gefahr von Rechtsgutverletzungen erheblich erhöht" , zitiert Heise Online das Urteil.

Auch könne sich der Verlag dem Urteil zu Folge nicht auf die Pressefreiheit nach Art. 5 des Grundgesetzes (GG) berufen. Diese werde durch die Vorschriften des Urheberrechts wirksam eingeschränkt, da die Eigentumsinteressen der Musikindustrie überwiegen.

Dem Ansinnen der Musikindustrie, die Verbreitung des Artikels ganz zu unterbinden, erteilten die Richter aber eine Absage. Produktnamen und Hersteller darf Heise Online demnach nennen – ein Link geht den Richtern aber offenbar zu weit. Der Heise Verlag erwägt nun Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, das noch nicht rechtskräftig ist.


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