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Urteil: Auch Admin-C haftet für wettbewerbswidrige Inhalte

Admin-C muss möglicherweise Abmahnkosten tragen. Nach einem Urteil des Landgerichts Bonn (AZ 5S197/04) kann auch der administrative Ansprechpartner einer Domain, der Admin-C, für wettbewerbswidrige Inhalte einer Webseite haften. Im vorliegenden Fall wurde der Admin-C wegen wettbewerbswidriger Werbung auf einer Webseite verklagt.
/ Jens Ihlenfeld
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Der Beklagte habe zwar die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, sich aber geweigert, die Kosten der Abmahnung zu übernehmen, so die Rechtsanwaltskanzlei PKL Keller Köppenhofer Spies(öffnet im neuen Fenster).

Bereits in der ersten Instanz habe das Amtsgericht Bonn den Admin-C als haftbar angesehen und zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung sei vom Landgericht Bonn mit Urteil vom 23. Februar 2005 zurückgewiesen worden.

Der Fall hat vor allem deshalb eine größere Bedeutung, weil die Haftung des Admin-C bislang nicht eindeutig geregelt ist. Ein höchstrichterliches Urteil steht noch aus, erläutert Rechtsanwalt Frank Stange von der Kanzlei PKL Keller Köppenhofer Spies.

Der Ansicht des Landgerichts Bonn zufolge, hat der Admin-C durchaus Prüfungspflichten in Bezug auf die Inhalte einer Webseite. Der Admin-C kann sich vertraglich durch seinen Kunden von etwaigen Kosten freistellen oder diesem einen erhöhten Prüfungsaufwand in Rechnung stellen, so das Gericht. Dabei will das Gericht den Admin-C auch nicht als "Diensteanbieter" im Sinne des Teledienstegesetzes sehen, wodurch er erst nach Kenntnis für Inhalte haften würde.


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