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Sperrungsverpflichtung rechtsextremer Sites war rechtens

Klage gegen Verpflichtung zur Sperrung abgewiesen. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Az.: 13 K 3173/02) muss ein Internet Provider der Verpflichtung nachkommen, Webseiten mit rechtsextremistischem Inhalt zu sperren. Der in Hamm ansässige Provider hatte sich gegen die Verpflichtung gewandt. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die gegen die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage mit Urteil vom 26. November 2004 abgewiesen.
/ Jens Ihlenfeld
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Im zugehörigen Eilverfahren hatte der Provider bereits in zwei Instanzen vergeblich seine Verpflichtung angegriffen, die Anordnung vorläufig zu befolgen. In dem jetzt ergangenen Urteil hatte sich das Verwaltungsgericht mit verschiedenen verfahrensrechtlichen Besonderheiten zu befassen.

Während des Rechtsstreits ist es zu einem Wechsel des Beklagten gekommen. Bei Erhebung der Klage war noch die Bezirksregierung Düsseldorf, die die angefochtenen Verfügungen erlassen hatte, landesweit für die Aufsicht über elektronische Online-Dienste zuständig. Auf Grund des am 1. April 2003 in Kraft getretenen Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) und der entsprechenden Zuständigkeitsverordnung sind die Aufgaben des Jugendschutzes in diesem Bereich in Nordrhein-Westfalen auf die Landesmedienanstalt übergegangen. Gegen sie ist das Klageverfahren fortgeführt worden.

Für die Entscheidung des Gerichts war zunächst von Bedeutung, dass sich die Klage nicht nur gegen die an den Provider gerichtete Anordnung, sondern auch gegen weitere Ordnungsverfügungen gerichtet hat, mit denen die Sperrung von anderen Access-Providern und von der früher unter einer anderen Bezeichnung tätigen Provider verlangt worden war. Diese anderen Firmen haben ihren Geschäftsbetrieb nach Erlass der Ordnungsverfügungen auf Grund des Umwandlungsgesetzes vertraglich auf die Klägerin (den Provider) übertragen.

Das Gericht hat die Klage insgesamt als unzulässig angesehen. Der Provider habe die Klagefrist versäumt, soweit sie die Ordnungsverfügungen angreife, die sich gegen die genannten anderen Provider und gegen ihre eigenen, früher unter anderer Bezeichnung betriebenen Aktivitäten gerichtet hätten. Soweit der Provider die an ihn selbst gerichteten, seine gegenwärtigen Aktivitäten betreffende Ordnungsverfügung anfechte, fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis.

Denn er sei auch bei einer Aufhebung dieser Verfügung verpflichtet, den Zugang zu den beiden angegebenen rechtsextremistischen Webseiten zu sperren. Das folge aus den vorgenannten weiteren Ordnungsverfügungen, die mit der Versäumung der Klagefrist bestandskräftig geworden seien. Die darin festgelegten Verpflichtungen seien nach dem Umwandlungsgesetz auf den Provider als übernehmenden Rechtsträger übergegangen.

Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus dargelegt, dass die Klage auch unbegründet sei. Die Ordnungsverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf seien bei ihrem Erlass rechtmäßig gewesen. Sie würden auch durch den im April 2003 in Kraft getretenen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gestützt.

Das Gericht hat dies im Einzelnen begründet und sich dabei Ausführungen des OVG NRW in dem Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/03 - zu Eigen gemacht. Ergänzend hat es unter anderem auf Folgendes hingewiesen: Die grenzüberschreitenden Wirkungen des Internets änderten nichts an den Befugnissen der Ordnungsbehörden des Landes, sobald das Gefahrenpotenzial des Internets im Inland zu Tage trete. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden gegen das Vorgehen der Ordnungsbehörde nicht. Es sei auch frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig. Technische Möglichkeiten, die Sperrung zu umgehen, stünden dem nicht entgegen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das OVG NRW zu entscheiden.


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