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Urteil gegen eBay wegen Identitätsmissbrauch

Muss eBay stärker gegen den Identitätsklau vorgehen? EBay darf es nicht zulassen, dass Teilnehmer unter fremder und damit falscher Identität handeln, das entschied jetzt das Amtsgericht Potsdam mit Urteil vom 3. Dezember 2004 (Aktenzeichen 22 C 225/04). Der Anwalt des Klägers sieht weitreichende Konsequenzen auf eBay zukommen.
/ Jens Ihlenfeld
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Durch das Urteil wird es eBay untersagt, andere Teilnehmer als den Kläger unter seinem Namen zum Internethandel auf seiner Auktionsplattform zu registrieren und zum Handel zuzulassen sowie insbesondere einen Decknamen für die Teilnahme am Internethandel zu vergeben. Bereits im Februar 2004 war in diesem Fall eine einstweilige Verfügung gegen eBay ergangen.

Der Kläger war zwar selbst bei eBay registriert, wurde aber mit seinem Namen als Verkäufer in Online-Auktionen bei eBay verwickelt, obwohl er selbst tatsächlich nichts angeboten hatte. Die Käufer reklamierten erhaltene Ware als mangelhaft oder mahnten Lieferung gegenüber dem Kläger an, nachdem sie selbst bereits Vorauszahlung geleistet hatten. Eine unbekannte Person hatte Namen und Anschrift des Klägers als Verkäufer in der Auktion genutzt.

Trotz mehrfacher Aufforderungen, den Identitätsmissbrauch zu unterbinden, habe eBay keine wirksamen Maßnahmen diesbezüglich unternommen, erklärt Hans Peter Habich(öffnet im neuen Fenster) , der den Kläger anwaltlich vertritt. Auch der Aufforderung, eine einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf das Recht zum Widerspruch zu verzichten, ließ das Internetauktionshaus unbeachtet, so die Kanzlei Habich Zipfel Horn(öffnet im neuen Fenster) , die in diesem Fall den Kläger vertritt, so dass es zu einer Klage in der Hauptsache kam, die nun entschieden wurde.

Unter Bezug auf das so genannte Rolex-Urteil vom 11. März 2004 (Aktenzeichen I ZR 304/01) des Bundesgerichtshofes gab das Amtsgericht Potsdam dem Kläger Recht. Das Internetauktionshaus sei verpflichtet, Angebote zu sperren, die die Rechte Dritter verletzen und für die Zukunft Vorsorge zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.

Nach Ansicht von Hans Peter Habich, Anwalt des Klägers, hat das Amtsgericht Potsdam mit seiner Entscheidung erstmalig die Verpflichtung des Internetauktionshauses festgestellt, "selbst eigenständige und wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Identitätsdiebstahl zu treffen" . Es bleibe aber abzuwarten, ob eBay ein Berufungsverfahren anstrengen wird, so Habich weiter. Habe das Urteil aber Bestand, so Habich, "wird das Internetauktionshaus weitreichende Sicherungsvorkehrungen treffen müssen, um sich nicht Ersatzansprüchen auszusetzen."

Eine ausführliche Zusammenfassung des Falls bietet Agon S. Buchholz unter dem Titel " Erfahrungsbericht zur (Un-) Sicherheit von Ebay(öffnet im neuen Fenster) ".


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