Verband: Schutz von Multimedia-Produktionen mangelhaft
Das vom BVDW kritisierte Urteil des OLG Hamm gewährt Webseiten-Plagiaten auf den ersten Blick einen Freibrief, wobei es sich allerdings sehr deutlich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die sich nicht ohne weiteres verallgemeinern lässt, so der BVDW.
Im entsprechenden Fall hatte eine Münchner Internetagentur urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht, nachdem sie ein von ihr entwickeltes Webdesign - sowohl Farbgebung als auch verschiedene durch digitale Bildbearbeitung gestaltete Grafiken einschließlich des jeweiligen Dateinamens - für eine fremde Webseite unverändert übernommen sah. Das OLG Hamm hatte die Klage jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass die entsprechenden Grafiken nicht die erforderliche Schöpfungshöhe hätten, um urheberrechtlichen Schutz zu erhalten (OLG Hamm vom 24.08.2004, 4 U 51/04). Auch stehe der Klägerin in diesem Fall kein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen eine Leistungsübernahme zu.
Der BVDW kritisiert die Begründung der Richter, da sie den Belangen der Unternehmen der digitalen Wirtschaft in keiner Weise entspreche. "Selbst bei wohlwollender Lesart bleibt der Beigeschmack einer technologiefeindlichen Ausreißerentscheidung" , meint Bernhard Kloos, Mitglied im Arbeitskreis Medienpolitik des BVDW. "Das Urteil sieht Grafiken rechtlich noch nicht einmal als ein Erzeugnis an, das ähnlich wie ein Foto hergestellt wurde, da sie durch ein Computerprogramm, nicht aber durch einen Menschen hervorgebracht sein sollen."
Der BVDW fordert daher die Einführung eines Leistungsschutzrechtes. Leistungsschutzrechte sollen dort geschaffen werden, wo die materielle oder kreative Leistung durch Sicherung der Verwertung geschützt werden soll, ohne dass der Berechtigte jedes Mal eine besondere Werkqualität darzulegen hat. So lange eine entsprechende Änderung des Urheberrechts aber noch aussteht, legt der BVDW den betroffenen Unternehmen einige Verhaltensweisen nahe, um sich rechtlich zu schützen.
Dazu zählen technische Sicherungsmechanismen gegen das Herauskopieren einzelner Elemente, die Sicherung der Rechte an Lichtbildern, die Grafiken zu Grunde liegen, die Anmeldung von herkunftshinweisenden Elementen als Bild- oder als Wort-/Bild-Marke und gegebenenfalls Anmeldung eines Geschmackmusterschutzes, falls Stilelemente sich auch an einem gegenständlichen Erzeugnis realisieren lassen.
Im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen empfiehlt der BVDW, nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild der Grafiken abzustellen, sondern auch auf die Mittel, mit denen dieses Erscheinungsbild hervorgebracht wird (z.B. Computerprogramme, Datenbanken).



