Kostenfreie Rücksendung von Waren erheblich eingeschränkt
Die Rücksendekosten soll der Besteller auch dann tragen, wenn bei einem höheren Sachpreis die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht wurde. Wenn die gelieferte Ware jedoch nicht der bestellten entspricht, trägt in jedem Fall der Händler die Rücksendekosten.
Der Kompromissvorschlag räumt dem Händler damit die Möglichkeit ein, den Besteller bei Widerruf der Bestellung vertraglich mit den Kosten der Rücksendung zu belasten. Eine Übernahme der Rücksendekosten durch den Händler ist weiterhin auf freiwilliger Basis möglich.
Ausschlaggebend war bisher der gesamte Bestellwert, nun soll aber der Preis der Sache, die tatsächlich zurückgesandt wird, maßgeblich sein. Der Bundesrat hatte zum Fernabsatzgesetz den Vermittlungsausschuss angerufen, da die bisherige Regelung in erheblichem Maße missbräuchlich genutzt wurde.
Bevor der Bundesrat in seiner nächsten Sitzung am 5. November 2004 darüber entscheidet, ob er gegen das Gesetz Einspruch einlegt, hat der Deutsche Bundestag über den vom Vermittlungsausschuss vorgelegten Einigungsvorschlag abzustimmen.
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