Google darf weiter AdWord-Werbung mit fremden Namen schalten
Am Dienstag, dem 21. September 2004, hat das Landgericht Hamburg die Entscheidung über das Klageverfahren der metaspinner media GmbH gegen die Suchmaschine Google, AZ. 312 O 324/04 getroffen. Die Klage wurde zurückgewiesen. Eine Begründung liegt noch nicht vor und wird erst in einigen Wochen erwartet.
Dem Hauptsacheverfahren war ein einstweiliges Verfügungsverfahren vorausgegangen, im Rahmen dessen es der Suchmaschine Google in einem konkreten Fall durch das Landgericht Hamburg verboten worden war, die AdWord-Werbung mit der für die metaspinner GmbH geschützten Marke "Preispiraten" weiterhin für ein unseriöses Plagiat der Website www.preispiraten.de zuzulassen. Gegen diese einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 14.11.2003 (AZ 312 O 887/03) war Google nicht vorgegangen und hatte es auf ein Hauptsacheverfahren ankommen lassen.
Google hatte die Zukunft der Suchmaschine in einer äußerst emotionsgeladenen Klageerwiderung insgesamt in Frage gestellt, sollte das Gericht das AdWord-Advertising verbieten. "Es dürfte außer Frage stehen" , so Google, "dass die von der Beklagten betriebene Suchmaschine 'Google' eine der besten Suchmaschinen im Internet ist." [...] "Würde die Beklagte nunmehr antragsgemäß verurteilt, würde das ihr gesamtes Werbesystem und damit letztlich ihre einzige Einnahmequelle gefährden. Sie müsste ihre Suchmaschine dann mit erratisch erscheinenden, zielgruppenunabhängigen Werbebannern bestücken, was ihre Übersichtlichkeit zerstören würde" , argumentierte Google in der Klageerwiderung. Allerdings war das generelle Verbot von AdWords als Werbeform weder das Ziel der metaspinner media GmbH noch war es Thema des Verfahrens.
Vielmehr ist nach Meinung der Klägerin die Frage zu beantworten, ob es generell zulässig sein soll, dass ein Werbefläche zur Verfügung stellendes Unternehmen von den Aufwendungen eines Markeninhabers partizipieren können soll, indem es Werbenden ermöglicht, Markennamen für eigene Werbung als Suchwort zu verwenden. Schließlich nehme der Markeninhaber mit Anmeldung, Pflege und Aufbau einer Marke nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen auf sich, von der beim derzeitigen Modell nicht nur das Werbefläche bereitstellende Unternehmen, sondern auch die Werbenden profitieren, so die Argumentation.
Die metaspinner media GmbH ist nach wie vor der Auffassung, dass dies nicht grenzenlos zulässig sein sollte. Zumindest ab dem Zeitpunkt, an dem der Markeninhaber Google über eine solchermaßen unzulässige Werbung informiert wurde, sollte Google selbst tätig werden. Unterlasse Google dies, so solle Google auch selbst haften.
Der Geschäftsführer der metaspinner GmbH, Herr Christoph Berndt: "Wir müssen jetzt die schriftliche Begründung des Gerichts abwarten und dann entscheiden, wie wir unsere Marken vor solchen Übergriffen schützen können. Es ist nicht einsehbar, dass unsere unternehmerischen Initiativen durch eine solche Werbemethode unterlaufen, ausgenutzt und unsere Nutzer in die Irre geführt werden können."
Rechtsanwalt Stefan Maas: "Es drängt sich ein wenig der Eindruck auf, dass hier eine Stimmung und nicht die zu Grunde liegenden Sach- und Rechtsfragen für die Entscheidung maßgeblich waren. Selbstverständlich werden wir für alle weiteren Schritte die Begründung genau analysieren. Für uns ist dieser Fall noch lange nicht beendet. Zunächst haben wir einen Punktsieg gelandet, nunmehr Google."
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