Herbe Schlappe für Rechteinhaber im Kampf gegen P2P
Das Gericht vertritt in seinem Urteil(öffnet im neuen Fenster) die Auffassung, dass, anders als im Fall Napster, Grokster und Streamcast für Urheberrechtsverletzungen nicht haftbar zu machen seien, da die Unternehmen keinen "integrierten Dienst" anbieten, den sie überwachen und kontrollieren können. Die Beziehungen zwischen Grokster, Streamcast auf der einen und den Nutzern ihrer Software auf der anderen Seite unterscheide sich deutlich von der im Fall Napster. Dabei profitieren die Anbieter ganz offenbar von der dezentralen Struktur der Netze.
Das Berufungsgericht macht aber klar, dass sich die jetzt getroffene Entscheidung ausschließlich auf eine bestimmte Software-Version bezieht. Für ältere oder auch neuere Versionen der Software könne das Urteil anders ausfallen. Ein Urteil zu Gunsten der Kläger hätte diesen zwar über akute ökonomische Probleme hinweghelfen können, so das Gericht, dies wäre aber zu Lasten einer Ausweitung des Urheberrechts mit ungeahnten Folgen gegangen.
Die Einführung einer neuen Technologie sei immer mit einschneidenden Veränderungen für die "alten Märkte" verbunden, so das Gericht. Doch die Geschichte zeige, dass die Kräfte des Marktes zumeist wieder für ein Gleichgewicht sorgen – sei die neue Technologie ein selbstspielendes Klavier, ein Kopierer, Kassettenrekorder, PC, eine Karaoke-Maschine oder ein MP3-Player.



