Zum Hauptinhalt Zur Navigation

Landgericht Frankfurt stoppt Arcor-Telefonakquise

Cold-Calling ohne Eingeständnis nicht erlaubt. Das LG Frankfurt am Main hat Arcor untersagt, an die Anwaltskanzlei von Rechtsanwalt Günter Frhr. v. Gravenreuth unaufgefordert mit Telefonwerbung heranzutreten "oder solche Handlungen vornehmen zu lassen".
/ Andreas Donath
Kommentare News folgen (öffnet im neuen Fenster)

Arcor arbeitet nach Vermutung des streitigen Anwalts wohl mit Call-Centern zusammen, die relativ wahllos potenzielle Interessenten anrufen, um diese als Arcor-Kunden zu werben. Beim 1. Anruf wurde die Dame am Telefon vom RA darauf hingewiesen, dass dies nach der BGH-Rechtsprechung unzulässig ist. Danach kam ein einstudiert wirkendes "das ist mir nicht bekannt!" . Da Arcor auf die Abmahnung hin nicht reagierte, wurde eine einstweilige Verfügung beantragt.

Peinlicherweise kam es während dieses Gerichtsverfahrens (Az. 2-25 O 76/04) zu einem 2. Werbeanruf derselben Dame - damit war für das LG Frankfurt a.M. die Wiederholungsgefahr kein Thema mehr, so dass es auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu dem o.g. Urteil vom 5. Juli 2004 (zugestellt am 13. August 2004) kam.

Nach Ansicht des BGH sind solche Werbeanrufe, zumindest solange der Anzurufende weder ausdrücklich noch konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat und ein solches vom Anrufer auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände auch nicht vermutet werden kann, unzulässig (BGH, GRUR 2001, 1181, 1182).


Relevante Themen