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Gericht verbietet Bücherrabatte von Amazon.de und Buch.de

Amazon.de und Buch.de verstoßen gegen das Gesetz zur Buchpreisbindung. Die beiden Versandbuchhändler Amazon.de und Buch.de haben nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main gegen das Buchpreisbindungsgesetz verstoßen, indem sie ihren Kunden widerrechtlich Preisnachlässe beim Bücherkauf einräumten. Im Falle von Amazon.de wurde der "Fünf-Euro-Startgutschein" für Neukunden verhandelt, während das Gericht bei Buch.de das Angebot von Prämienmeilen verboten hat.
/ Ingo Pakalski
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In dem Verfahren haben Neukunden von Amazon.de einen "Fünf-Euro-Startgutschein" erhalten, der unter anderem für den Kauf von preisgebundenen Büchern verwendet werden durfte. Darin sieht der erste Kartellsenat des OLG Frankfurt am Main einen unzulässigen Preisnachlass. Es mache keinen Unterschied, ob der Buchhändler das Buch zu einem unterhalb des gebundenen Preises liegenden Betrag verkauft oder von dem gebundenen Verkaufspreis einen Gutscheinbetrag abzieht. In beiden Fällen werde für die Überlassung des Buches ein geringeres als das festgesetzte (gebundene) Entgelt verlangt.

Amazon.de hatte den "Fünf-Euro-Startgutschein" im Verfahren als einen Geschenkgutschein angesehen, was das Gericht jedoch anders beurteilte. Demnach lasse sich dieser Vorgang nicht mit einem Geschenkgutschein vergleichen, weil der Käufer eines Geschenkgutscheines den darin ausgewiesenen Betrag an den Buchhändler entrichten müsse, was bei dem "Fünf-Euro-Startgutschein" entfalle. Für das Gericht ändert sich der Umstand auch dadurch nicht, dass der Gutschein von Kunden auch beim Kauf anderer Waren eingelöst werden konnte.

Ähnlich liegt der Fall nach Ansicht des ersten Kartellsenat des OLG Frankfurt am Main, wenn ein Buchhändler beim Kauf eines Buches Prämienmeilen (Miles & More) gutschreibt und diese, von ihm gutgeschriebenen Meilen, beim Kauf eines preisgebundenen Buches wieder einlöst. In dem Fall wurde Kunden beim Bücherkauf pro Euro Kaufpreis eine Meile nach dem System "Miles & More" gutgeschrieben. Diese Meilen konnten bei der Bestellung weiterer Bücher verrechnet werden.

Auch bei den "Miles & More"-Angebot sah das Gericht keine Ähnlichkeit mit einem "Geschenkgutschein" von dritter Seite, auch wenn eine Barauszahlung der Prämie nicht möglich war. Durch das "Miles & More"-System erhalte der Kunde bei der Einlösung von Meilen das Buch zu einem geringeren als dem gebundenen Ladenpreis, was das Buchpreisbindungsgesetz verhindern wolle.

Beide Prozesse wurden von Verlagen und dem Börsenverein des deutschen Buchhandels angestrengt. Als zweite Instanz ließ das OLG Frankfurt am Main keine Revision zu.


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