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8-Wochen-Einspruchsfrist gegen Telekomrechnung unwirksam

BGH kippt Klausel. Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Telekom, durch die dem Kunden nach Ablauf einer achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstigen nutzungsabhängigen Preise aufgebürdet wird, unwirksam ist.
/ Andreas Donath
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Die Telekom verlangt von einem ihrer Kunden die Zahlung von rund 3.900 Euro. Die Beklagte hat bestritten, dass bestimmte Verbindungen, die mit etwa 3.650 Euro berechnet waren, von ihrem Apparat aus hergestellt wurden. Eine damals geltende 8-Wochen-Frist zum Einspruch gegen die Rechnung hatte die Kundin allerdings versäumt.

Die Vorinstanzen hielten sie deshalb für beweispflichtig für ihre Behauptung, die Telefonate seien nicht von ihrem Anschluss aus geführt worden. Weil ihr dieser Beweis nicht gelungen war, ist die Beklagte zur Zahlung des strittigen Betrages verurteilt worden.

Der Bundesgerichtshof hat die vorgenannte Klausel jedoch für unwirksam erklärt. Paragraf 16 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthält unter anderem für den Sachverhalt, dass der Kunde bestreitet, einzelne Verbindungen seien von seinem Telefon aus hergestellt worden, eine für den Anschlussinhaber günstigere Regelung, die zwingendes Recht ist. Nach dieser Bestimmung ist der Anbieter vom Nachweis für die Herstellung der berechneten Einzelverbindungen nur dann entlastet, wenn die Verbindungsdaten berechtigt gelöscht wurden. Nach Paragraf 6 Abs. 3 und 4 der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) in der für den hier zu entscheidenden Fall maßgebenden bis zum 19. Dezember 2000 geltenden Fassung waren die Daten erst dann zu löschen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 80 Tagen nach Rechnungsversand Einwendungen erhoben hatte.

Weitere Voraussetzung für die Entlastung des Anbieters von der Nachweispflicht ist gemäß Paragraf 16 Abs. 2 Satz 1 TKV, dass der Kunde in drucktechnisch deutlich gestalteter Form auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten hingewiesen wurde.

Die Klausel, die somit teilweise gegen zwingendes Recht verstößt, ist nach dem BGH (Urteil vom 24. Juni 2004 - III ZR 104/03) insgesamt unwirksam, da sie nicht in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil aufzuspalten ist.

Die Beklagte hatte zwar auch die in Paragraf 6 Abs. 3 TDSV bestimmte 80-Tagefrist versäumt. Da aber unklar blieb, ob sie den Anforderungen des Paragraf 16 Abs. 2 Satz 1 TKV entsprechend belehrt worden war, konnte der Senat keine eigene Entscheidung über die Beweislast treffen. Er hat deshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


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