BGH schränkt Haftung für Hyperlinks ein
Im vorliegenden Fall war "Die Welt" abgemahnt worden, da sie in ihrer Online-Ausgabe einen Link auf einen österreichischen Anbieter von Online-Wetten gesetzt hatte. Da der Anbieter keine Lizenz für sein Geschäft in Deutschland besitzt, sah ein deutscher Wettanbieter den Link als Wettbewerbsverstoß an und mahnte die Zeitung ab.
Eine Störerhaftung der Zeitung sah der BGH nicht, da diese weder beim Setzen des Hyperlinks noch während dieser online war zumutbare Prüfungspflichten verletzt habe. Es sei aber durchaus möglich, dass eine Störerhaftung vorliegt, auch wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wurde: Eine Störerhaftung könne dann begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, bestehe, so der BGH.
"Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden." , so der BGH in seiner Entscheidung. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre.
Im konkreten Fall habe "Die Welt" die sie treffenden Prüfungspflichten nicht verletzt. Zwar hatte sie schon beim Setzen des Hyperlinks Anlass, näher zu prüfen, ob sie dadurch ein rechtswidriges, im Hinblick auf die Vorschrift des § 284 StGB sogar strafbares Handeln unterstützt – ihre Verantwortlichkeit war aber dadurch begrenzt, dass sie den Hyperlink als Presseunternehmen nur zur Ergänzung eines redaktionellen Artikels gesetzt hat.
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