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Inverssuche: Peter Schaar mahnt zum Datenschutz

Suche anhand der Telefonnummer nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. In Anbetracht der ersten Ankündigungen von Anbietern, die mit Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG) die Einführung einer Inverssuche bei Telefonauskunft und entsprechende Telefonbuch-CDs planen, weist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar darauf hin, dass die Inverssuche auch künftig nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
/ Jens Ihlenfeld
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Bisher erhielt man von der Auskunft nur die Telefonnummer und die Adresse von Teilnehmern, wenn man diese namentlich kannte. Künftig geht es auch anders herum, denn das neue Telekommunikationsgesetz sieht vor, dass man unter bestimmten Voraussetzungen durch Angabe der Rufnummer den Namen und die Anschrift des Teilnehmers erfragen kann.

Auch wenn das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist, kündigten bereits erste Auskunftsdienste und Anbieter von Telefonbuch-CDs die Inverssuche an. Allerdings müssen einige rechtliche Vorgaben erfüllt sein, bevor ein solcher Dienst angeboten werden darf.

So sei eine Inverssuche nur dann erlaubt, wenn der Kunde im Telefonbuch oder einem öffentlichen elektronischen Kundenverzeichnis eingetragen ist und gegen eine Inverssuche keinen Widerspruch eingelegt hat, so Peter Schaar. Auf dieses Widerspruchsrecht müsse ihn sein Diensteanbieter aber ausdrücklich hinweisen. Der Hinweis etwa durch Auskunftsdienste reiche nicht.

Auch die entsprechenden Kundeninformationen müssen einigen Kriterien erfüllen, so Schaar weiter. Zum einen dürften entsprechende Hinweise nicht als Werbung aufgemacht sein, so dass Kunden den Hinweis ungelesen wegwerfen können. Zum anderen müssten die Kunden darüber informiert werden, dass der Widerspruch nicht nur innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt, sondern auch jederzeit später noch erklärt werden kann.


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