0190er-Faxwerbung: Gerichtsurteil schwächt Verbraucherschutz
"Nach derzeitiger Rechtslage und dem Kölner Urteil wird ein Vorgehen gegen die Plage unerwünschter 0190er-Faxwerbung in vielen Fällen somit wirkungslos bleiben" , erklärt Patrick von Braunmühl, Leiter des Fachbereichs Wirtschaftsfragen des VZBV. "Damit ist eine weitere Hoffnung erloschen, den Machenschaften unseriöser Unternehmen Herr zu werden." So würden Unterlassungsansprüche gegen die Verursacher unlauterer Telefaxwerbung auch künftig vor allem daran scheitern, dass die Verantwortlichen der vielfach ausländischen Unternehmen nicht ermittelt werden können.
In seiner Entscheidung ließ das Gericht offen, ob auch der Netzbetreiber für den Missbrauch mit Faxwerbung zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn ein zwischen dem Netzbetreiber und Endnutzer geschalteter "Mieter" (so genannte Reseller) technisch in der Lage ist, die Mehrwertdiensterufnummer zu sperren. Jedenfalls reiche eine "einfache Kenntnis" des Netzbetreibers auf Grund der Mitteilung einer unlauteren Telefaxwerbung nicht aus, so die Richter. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Information von einem Verbraucherverband stamme.
Die Entscheidung mache deutlich, dass die erst im Jahr 2002 in Kraft getretene Vorschrift unzulänglich ist und damit der Missbrauch mit Mehrwertdiensterufnummern nicht wirksam unterbunden werden kann, so von Braunmühl weiter. "Es entbehrt jeglicher Rechtfertigung, dass sich Netzbetreiber, die an dem Geschäft mit Mehrwertdiensten verdienen, bei Missbrauchsfällen ihrer Verantwortung entziehen können."
Der vzbv fordert daher den Gesetzgeber auf, unter anderem eine ausdrückliche Verantwortlichkeit der Netzbetreiber festzuschreiben und eine sofortige Sperre der Rufnummer bei wiederholten Verstößen oder schwer wiegenden Missbräuchen zu verlangen und Bußgeldern im Fall unlauterer Telefaxwerbung einzuführen. Zudem müsse die "gesicherte Kenntnis" von der missbräuchlichen Verwendung einer Mehrwertdiensterufnummer bereits dann vorliegen, wenn der Netzbetreiber von mindestens zwei Fällen mit identischer Rufnummer erfahren hat. Auch sollen Netzbetreiber dazu verpflichtet werden, die durch Missbrauch erwirtschafteten Geldforderungen nicht beim Telekommunikationskunden einzufordern und zu Unrecht eingezogene Geldbeträge anstandslos zu erstatten.