Gericht lehnt Rechtsschutz für Dialer-Inkasso ab
Die HAS erstellt Rechnungen für einen ausländischen Anbieter eines Erotik-Internet-Dienstes. Auf den betreffenden Internetseiten löst der Nutzer durch Anklicken eines Buttons oder Werbebanners ein Anwählprogramm aus, das die bestehende Verbindung ins Internet trennt und stattdessen eine Verbindung zu einer Festnetzrufnummer herstellt, über die unter anderem die Telefonnummer des Internetnutzers in Erfahrung gebracht wird. Der Inhaber des Telefonanschlusses erhält dann eine Rechnung der Antragstellerin über 69,95 Euro für die Möglichkeit, das Internet-Erotik-Angebot einen Monat lang zu nutzen.
Die Reg TP hat mit Bescheid vom 26. Februar 2004 gegenüber der Antragstellerin ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung für die Zeit ab dem 15. August 2003 ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid hat die HAS um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln nachgesucht. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt.
Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht Köln an, dass das Interesse der Antragstellerin, vorläufig weiterhin Rechnungen erstellen zu können, weniger schwer wiege als das öffentliche Interesse an einem effektiven Verbraucherschutz. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin, Rechnungen über zivilrechtlich nicht bestehende und nicht durchsetzbare Forderungen zu erstellen. Die weiteren Rechtsfragen bleiben einer Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen.
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