Bundesgerichtshof urteilt gegen unverlangte E-Mail-Werbung
In dem Leitsatzurteil heißt es weiter: E-Mail-Werbung sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent (aus seinen Handlungen abgeleitet) sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden könne. Zudem habe der Werbende "durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt." .
Das Urteil erfolgte nach einem seit 1998 laufenden längeren Rechtsstreit und hebt das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2000 auf. Noch ist die Angelegenheit aber nicht abgeschlossen, da die Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurden.
Die Beklagte verschickte laut Gericht per E-Mail ein wöchentlich erscheinendes, als "Newsletter" bezeichnetes Rundschreiben, welches Sachinformationen und Werbung enthielt. Zwar konnten sich die Empfänger abmelden, erhielten die Werbe-E-Mails jedoch zuvor ungefragt, wobei auch zufällig generierte E-Mail-Adressen beschickt worden sein sollen. So wurde der Kläger zwar ausgetragen, erhielt jedoch an eine nicht mittels Filter beim Versand gesperrte Domain wieder E-Mails und leitete die rechtlichen Schritte ein. Das Landgericht hat der Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verboten, E-Mails, nämlich so genannte "Newsletter", ohne vorherige Zustimmung des Klägers an diesen zu senden.
Gegen dieses Urteil hatte die Beklagte Berufung eingelegt und sich im Berufungsverfahren strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den von ihr herausgegebenen Newsletter ohne Einverständnis des Klägers an dessen Domain zu versenden. In diesem Umfang hatten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Kläger beantragte schließlich, die Berufung zurückzuweisen, damit die Beklagte verurteilt wird, ihre Newsletter nicht mehr ohne vorliegendes Einverständnis der Empfänger zu versenden. Die Berufungsklage des Klägers wies das Gericht jedoch ab.
Der Bundesgerichtshof urteilte am 11. März 2004 in dem vom Werbeversender angestrebten Revisionsverfahren, hob das Berufungsurteil auf und wies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Die Gründe für das regelmäßige Verbot unerbetener Telefon- und Telefaxwerbung seien zwar nicht ohne weiteres auf die E-Mail-Werbung übertragbar, da der E-Mail-Empfänger – anders als der Telefonteilnehmer – selbst bestimmen kann, wann er an ihn gesandte E-Mails abrufen will, so dass die unverlangte Zusendung von E-Mails nicht mit der Beeinträchtigung der Privatsphäre vergleichbar sei, wie sie bei der unerbetenen Telefonwerbung eintrete. Auch die Kosten, die mit dem Abruf einer einzelnen E-Mail verbunden sind, seien ebenfalls nur gering.
Doch weiter heißt es: "Gleichwohl entsteht durch die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken eine Belästigung für den Empfänger, die dieser nicht hinzunehmen braucht, wenn er nicht ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt oder wenn – bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden – nicht aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. Zeit- und Kostenaufwand für den Bezug, das Sichten und Löschen einer einzelnen ungebetenen E-Mail-Werbung sei zwar gering, insbesondere wenn schon an der Überschrift der Werbeinhalt zu erkennen sei, bei einer größeren Anzahl unerbetener E-Mails sehe dies jedoch ganz anders aus.
In der Rechtsprechung ist die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung laut BGH daher ganz überwiegend unter dem Gesichtspunkt belästigender Werbung zu Recht als unzulässig angesehen worden. Dank Automatisierung sei diese Werbeart, soweit sie nicht ohnehin schon einen erheblichen Umfang erreicht hat, auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt – auch im Hinblick auf Nachahmer, die sich aus Wettbewerbsgründen gezwungen sehen, mitzuziehen. "Eine Werbeart ist aber auch dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führt" , so das BGH in seinem Leitsatzurteil.
Da unverlangte E-Mail-Werbung unzulässig sei, liege die Beweislast zudem beim Versender und nicht beim Empfänger.