BGH: Kopplung ISDN-Anschluss mit Internetzugang bedenklich
Deutsche Telekom im Kreuzfeuer
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) ist es kartellrechtlich bedenklich, wenn die Deutsche Telekom ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für Festnetzanschlüsse dazu nutzt, um mit Hilfe einer gekoppelten Abgabe von ISDN-Anschluss und Internetzugang ihre schon bisher starke Stellung auf dem benachbarten Markt für den Internetzugang auszubauen. AOL hatte gegen die Bündelung von ISDN- und T-Online-Anschlüssen geklagt.
Die Deutsche Telekom warb im Jahr 2000 zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft T-Online für ein gekoppeltes Angebot von ISDN-Anschluss und Internetzugang via T-Online. Das Angebot bestand aus einem T-ISDN-Anschluss zu den üblichen Konditionen aus Grundpreis und Gesprächsgebühren und aus einem T-Online-Anschluss zu einem "call-by-call"-Tarif, der keine zusätzliche Grundgebühr, sondern lediglich nutzungsabhängige Gebühren vorsah. Für dieses Angebot warb die Deutsche Telekom mit Aussagen wie "T-ISDN jetzt inklusive T-Online-Anschluss ohne zusätzliche Grundgebühr", "T-ISDN jetzt T-Online-Anschluss inklusive" und "Neu bei T-ISDN: Grundgebühr für T-Online entfällt!".
Gegen diese Praxis wandte sich AOL Deutschland, da nach Ansicht von AOL ein Großteil der neuen T-ISDN-Kunden - laut AOL 80 Prozent - über T-Online ins Internet gehe und für andere Internet Service Provider damit verloren sei. So habe die Telekom ihre überragende Machtstellung auf dem Markt für Festnetzanschlüsse auf den benachbarten Markt für den Internetzugang ausgeweitet.
Mit einer Beschwerde beim Bundeskartellamt war AOL gescheitert, das Amt sah in dem Verhalten der Deutschen Telekom keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, weil mit der beanstandeten Kopplung keine Verpflichtung verbunden war, den Internetzugang über T-Online zu wählen. Jedem Kunden, der von dem Angebot der Deutschen Telekom Gebrauch mache, stehe es - so das Bundeskartellamt - frei, Kunde bei einem anderen Internet Service Provider zu werden.
Mit ähnlicher Begründung wies das Landgericht Hamburg die auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage von AOL Deutschland ab. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen.
Für eine Kopplung von ISDN-Anschluss und Internetzugang bestehe keine sachliche Notwendigkeit; die funktionale Nähe von Telefonanschluss und Internetzugang reiche hierfür nicht aus, so der BGH. Wettbewerbsschädliche Wirkungen könnten von einem solchen Angebot auch dann ausgehen, wenn den Kunden ein Wechsel zu einem anderen Anbieter jederzeit möglich sei. Denn es liege nahe, dass ein erheblicher Teil der T-ISDN-Kunden, die sich zunächst für T-Online entschieden haben, diesem Anbieter treu bleibe und aus Trägheit oder auf Grund der Annahme, die Installation eines anderen Internetzugangs werde technische Schwierigkeiten bereiten, von anderen Angeboten keinen Gebrauch mache.
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Kann man so ein Urteil auch auf M$ übertragen? :-) Was die Koppelung von DSL mit ISDN...
ich hoffe auch. ich habe viele bekannte im Ausland und da is VoIP die einzige möglichkeit...
stimmt! ich brauche Zuhause auch kein Telefon (habe VOIP). aber versuch mal DSL ohne...
Ich hoffe mal das es sich mit der Einführung von VoIP ändern wird.